DGUV Information 213-033 - Gefahrstoffe in Werkstätten

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Abschnitt 1.4 - 1.4 Gefährdungsermittlung und Festlegung von Schutzmaßnahmen

Bevor Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung alle Gefährdungen (Gesundheitsgefahren sowie Brand- und Explosionsgefahren) ermittelt und die notwendigen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Lässt sich aus der Gefährdungsermittlung das Auftreten gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher ausschließen, so ist zu ermitteln, ob die Belastungen für die Beschäftigten mit den vorgesehenen Schutzmaßnahmen minimiert werden. Hierbei sind auch diejenigen Stoffe zu erfassen, die bei den eingesetzten Arbeitsverfahren entstehen oder freigesetzt werden, zum Beispiel Schweißrauche, Holzstaub, mineralische Stäube. Im Rahmen der Wirkungskontrolle der Schutzmaßnahmen können auch Gefahrstoffmessungen zur Ermittlung der Expositionssituation und die Überprüfung anhand von Grenzwerten5 erforderlich sein.

Ebenso muss ermittelt werden, ob eine Gefährdung durch Hautkontakt vorliegt. Dies ist der Fall, wenn bei Tätigkeiten mit hautgefährdenden, hautresorptiven oder hautsensibilisierenden Gefahrstoffen eine Gefährdung der Gesundheit der Beschäftigten nicht auszuschließen ist oder die Tätigkeit mit Feuchtarbeit verbunden ist. Letzteres kann zutreffen, wenn ein erheblicher Teil der Arbeitszeit im feuchten Milieu erfolgt (mehr als zwei Stunden/Schicht), die Hände häufig bzw. intensiv gereinigt werden müssen oder das Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe über einen längeren Zeitraum erforderlich ist.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung für einen betrachteten Arbeitsplatz, dass die in dieser Information beschriebenen Gefährdungen zutreffen, können die vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen eingesetzt werden, um die Gefährdungen zu minimieren oder zu beseitigen.

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.

Eine Unterstützung zur Auswahl und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen liefert die DGUV Information 213-080 "Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" sowie die Informationen der BG RCI in der Reihe "Kurz und Bündig" KB023 "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen - Einführung, Grundpflichten, Gefährdungsbeurteilung" und KB028-1 "Brand- und Explosionsgefahren - Schutzmaßnahmen für sichere Tätigkeiten mit brennbaren Stoffen".

Grenzwerte können Luftgrenzwerte oder Biologische Grenzwerte (BGW) sein. Unter Luftgrenzwerten sind die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW), stoffspezifische Beurteilungswerte sowie Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen zu verstehen.

AGW werden in der TRGS 900, BGW in der TRGS 903 und Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen in der TRGS 910 veröffentlicht. Stoffspezifische Beurteilungswerte werden in stoffspezifischen TRGS veröffentlicht. (siehe Anhang I "Literaturverzeichnis")