DGUV Information 212-019 - Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden Schutz vor Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen

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Abschnitt 3.1 - Kategorien

Persönliche Schutzausrüstung wird entsprechend der einschlägigen EU-Richtlinien generell in die Kategorien I, II und III eingeordnet. Schutzausrüstungen müssen grundsätzlich mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sein, sonst dürfen sie nicht als PSA in den Verkehr gebracht werden. Mit der CE-Kennzeichnung bescheinigt der Hersteller, dass die Schutzausrüstung mit den festgelegten "grundsätzlichen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen" der entsprechenden EU-Richtlinien konform ist.

Kategorie I gilt für einfache PSA, die dann eingesetzt wird, wenn erkennbare Gefahren drohen. Hier kann ein einfacher Staubschutzanzug gemeint sein, der im gewerblichen Bereich nur ausnahmsweise eingesetzt werden darf, denn es erfolgen keine umfangreichen Prüfungen der Produkte oder im Rahmen der Produktion. Sie sind aber als Schutz der Kleidung z.B. bei Renovierungsarbeiten oder bei Streicharbeiten mit Binderfarbe geeignet, um Flecken auf der Kleidung zu verhindern.

Kategorie II gilt für PSA gegen mittlere Risiken, die ernste Verletzungen zur Folge haben können. Zu dieser Kategorie gehört PSA gegen mechanische Gefahren wie Fußschutz, Schnittschutz, Kopfschutz oder Gehörschutz.

Kategorie III gilt für PSA, die gegen tödliche Gefahren oder ernste und irreversible Gesundheitsschäden wirken soll. Zu dieser höchsten Kategorie zählt CS-Kleidung. Bei Kategorie III muss neben der CE-Kennzeichnung eine 4-stellige Ziffer angegeben sein, die die Erkennungsziffer der überwachenden (zertifizierenden) Prüfstelle ist. Bei Gefährdungen durch Gefahrstoffe ist immer Chemikalienschutzkleidung der Kat. III anzuwenden.