Abschnitt 7.2 - Gefahrstoffverzeichnis
Das Gefahrstoffverzeichnis muss bezüglich der Einstufung bzw. Kennzeichnung überprüft und entsprechend aktualisiert werden. Es wird empfohlen, während der Übergangszeit die Einstufung sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht aufzuführen.