DGUV Information 213-034 - GHS - Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen Hilfen zur Umsetzung

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Abschnitt 7.1 - Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist bei bereits eingeführten Produkten zu überprüfen und ggf. anzupassen, sofern Stoffe und Gemische in den Betrieb gelangen, die nach der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sind.

Anhand des aktuellen Sicherheitsdatenblattes ist zuerst zu prüfen, ob sich die Zusammensetzung oder die Einstufung nach altem Recht im Vergleich zum neuen Recht geändert hat. Gibt es hier und auch in anderen Kapiteln des Sicherheitsdatenblattes keine relevanten Änderungen, kann die bisherige Gefährdungsbeurteilung weiter genutzt werden. Liegen jedoch neue Erkenntnisse zur Stoffbewertung vor, so sind diese bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und die Schutzmaßnahmen zu überprüfen. In beiden Fällen ist die Überprüfung zu dokumentieren.

Aufgrund der neuen Einstufungsgrenzen in einzelnen Gefahrenklassen kann es in einigen Fällen zu einer Einstufung in eine Kategorie mit einer höheren Gefährdung kommen. Möglich ist auch eine Einstufung in eine der neuen Gefahrenklassen.

Für die entzündbaren Flüssigkeiten zeigt sich folgendes Bild:

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Abb. 6 Alte und neue Einstufungsgrenzen für entzündbare Flüssigkeiten

Für die Praxis bedeutet dies, dass Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 21 und 23 °C von entzündlich (R10) in die Kategorie 2 - leicht entzündbar - bei einem Siedepunkt > 35 °C bzw. in die Kategorie 1 - extrem entzündbar - bei einem Siedepunkt ≤ 35 °C eingestuft werden. Für Stoffe und Gemische mit einem Flammpunkt zwischen 55 und 60 °C (bisher nicht eingestuft) gilt zukünftig die Zuordnung in die Kategorie 3 - entzündbar.

Ferner besteht nach der CLP-Verordnung für alle entzündbaren Stoffe eine Kennzeichnungspflicht mit dem Gefahrenpiktogramm "Flamme". Ein Etikett für die Kennzeichnung eines 2-Schicht-Decklackes mit der alten bzw. neuen Kennzeichnung zeigt Abbildung 7 bzw. Abbildung 8.

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Abb. 7 Etikett eines 2-Schicht-Decklackes nach der Zubereitungsrichtlinie *
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Abb. 8 Etikett eines 2-Schicht-Decklackes nach CLP-Verordnung *

Aufgrund der geänderten Einstufungskriterien für die akut toxischen Eigenschaften wird sich die Anzahl der als giftig oder lebensgefährlich eingestuften Stoffe und Gemische erhöhen.

Die Abbildung 9 zeigt für die inhalative Exposition (Dämpfe), dass bisher gesundheitsschädliche Stoffe mit LC50-Werten > 2 bis ≤ 10 mg/l/4 h nach der CLP-Verordnung als "Akut Toxisch Kategorie 3" (giftig) eingestuft werden. Weiterhin ergibt sich für bisher giftige Stoffe mit LC50-Werten > 0,5 bis ≤ 2 mg/l/4 h die Einstufung in "Akut Toxisch Kategorie 2" (Lebensgefahr).

Ein Beispiel hierfür ist Methylacrylat mit einer LC50 von 4,75 mg/l/4 h, das bei inhalativer Exposition nach der Stoffrichtlinie als "Gesundheitsschädlich", nach der CLP-Verordnung als "Akut Toxisch Kategorie 3, Einatmen" (Giftig) eingestuft werden muss.

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Abb. 9 Einstufungskriterien Akute Toxizität - inhalativ (Dämpfe) - (LC50 in mg/l/4 h)

Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten sind weitere Pflichtangaben, wurden aber aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt.