DGUV Information 213-034 - GHS - Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen Hilfen zur Umsetzung

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Abschnitt 7 - Auswirkungen auf den Arbeitsschutz

Mit den neuen rechtlichen Grundlagen ändert sich die Einstufung und Kennzeichnung für Stoffe und Gemische. Deren Eigenschaften haben sich zwar nicht geändert, trotzdem ergeben sich Auswirkungen auf Belange des Arbeitsschutzes. Betroffen davon sind u.a.:

  • Gefährdungsbeurteilungen

  • Gefahrstoffverzeichnis

  • Etiketten

  • Sicherheitsdatenblätter

  • Verpackungen

  • Betriebsanweisungen

  • Unterweisung

  • innerbetriebliche Kennzeichnung

  • Lagerung

In der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2008 (IIIb3-35122 - GMBl Nr. 1 S. 13) regelt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), dass in der Gefahrstoffverordnung übergangsweise die Bezüge zur Einstufung nach Stoffrichtlinie (RL 67/548/EWG) bzw. Zubereitungsrichtlinie (RL 1999/45/EG) bis zu deren Außerkraftsetzung zum 1. Juni 2015 beibehalten werden. Mit diesem Vorgehen bleibt das bisherige Schutzniveau zunächst unverändert.

Die Bekanntmachung Gefahrstoffe (BekGS) 408 "Anwendung der GefStoffV und der TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung" von Dezember 2009 enthält Hinweise für die praktische Umsetzung der Verordnung in der Übergangsphase bis 2015.

Alle neuen bzw. neugefassten Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) nehmen bereits Bezug auf die Einstufung und Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung.

Die Bekanntmachungen und Technischen Regeln für Gefahrstoffe finden sich unter:

ccc_1995_01.jpgwww.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS.html

Für Betriebe ergibt sich demnach Handlungsbedarf, sobald Hersteller/Lieferanten ihre Produkte nach der CLP-Verordnung einstufen, kennzeichnen und liefern.