Abschnitt C30.3 - Hygieneeinrichtungen
In Feuerwehrhäusern sollten "Schmutzige Bereiche" (Schwarz-Bereiche) von "Sauberen Bereichen" (Weiß-Bereiche) räumlich und/oder organisatorisch getrennt sein.
In den Zugängen zu Feuerwehrhäusern müssen Einrichtungen zum Reinigen von verschmutzten und abwaschbaren persönlichen Schutzausrüstungen vorhanden sein, z.B.
Fußmatten oder Roste zum Grobreinigen von Stiefeln und Schuhen,
Wascheinrichtungen oder -anlagen für Schutzstiefel und Schutzkleidung.
Muss von einer Schadstoffkontamination der Schutzkleidung ausgegangen werden, ist diese sofort nach Einsatzende zu wechseln.
Die fachgerechte Reinigung kontaminierter und verschmutzter Schutzkleidung ist zu organisieren und entsprechend dem Verschmutzungsgrad zu veranlassen. Einsatzkleidung nicht privat waschen.
Verschmutzte Arbeits- und Schutzkleidung muss von der Straßenkleidung getrennt aufbewahrt werden, z.B. in dafür vorgesehenen Doppelspinden oder voneinander getrennten Räumen.
In Feuerwehrhäusern müssen Waschräume mit Duschen und Waschbecken mit fließendem Warm- und Kaltwasser vorhanden sein,
mindestens jedoch Waschgelegenheiten mit fließendem Warm- und Kaltwasser.
Hinweis: Anforderungen an Waschräume und Waschgelegenheiten ergeben sich z.B. aus der Arbeitsstättenverordnung.
Industriewaschmaschine
In Waschräumen und an Waschgelegenheiten müssen die hygienisch erforderlichen Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel vorhanden sein.
Hinweise:
Zur hygienischen Reinigung gehört auch die Entnahme der Reinigungsmittel aus Direktspendern.
Hygienische Mittel zum Trocknen der Hände sind z.B. Einmalhandtücher.
Die "Schwarz-Bereiche" des Feuerwehrhauses sind nach Einsätzen mit Schadstoffen zu reinigen. Dies gilt auch für Fahrzeughallen und insbesondere für Umkleidebereiche, wenn eine Verschleppung von Verunreinigungen nicht ausgeschlossen werden kann.
"Schwarz-Bereiche" des Feuerwehrhauses sind nach Einsätzen mit Schadstoffen zu reinigen.