DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt C26.5 -  bgi-8651_bild05.jpg  Einsatz unter Chemikalienschutzanzügen

  • Chemikalienschutzanzüge

    • sind spezielle persönliche Schutzausrüstungen zum Schutz vor gefährlichen Stoffen, z.B. gegen Kontamination mit festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen,

    • finden in der Regel als Vollschutzanzüge Verwendung, die den Träger gasdicht umschließen,

    • sind in der Regel nur unzureichend gegen hohe oder tiefe Temperaturen beständig. Anzüge können brechen, schmelzen oder an Beständigkeit verlieren.

  • Vor dem Einsatz - soweit möglich - die Beständigkeit von Schutzanzügen gegenüber den freigesetzten Gefahrstoffen überprüfen. Hierzu die Beständigkeitslisten des Schutzanzug-Herstellers verwenden.

  • Als Träger von Chemikalienschutzanzügen nur Einsatzkräfte einsetzen, die die körperliche Eignung als Atemschutzgeräteträger besitzen und im Tragen der Anzüge unterwiesen sind.

  • Beim Vorgehen und Sichern von Trupps, Bereitstellen von Sicherheitstrupps und Überwachen der Einsatzdauer die Schutzmaßnahmen wie beim Einsatz unter Atemschutzgeräten durchführen.

  • An übersichtlichen Einsatzstellen und bei nicht freigesetzen Gefahrstoffen kann die Bereitstellung von Sicherheitstrupps auch ohne Chemikalienschutzkleidung erfolgen.

  • Bei der Überwachung der Einsatzdauer sind die Zeiten der Dekontamination nach dem Einsatz einzuplanen.

  • Dekontaminationsmaßnahmen nach der Dekon-Matrix für die Feuerwehr (siehe Arbeitshilfe C30 "Hygiene").

  • Zum Schutz vor Gesundheitsgefahren nach dem Einsatz trockene Kleidung anziehen. Entsprechende Wechselwäsche muss an der Einsatzstelle vorhanden sein.

  • Chemikalienschutzanzüge zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung vor dem Betreten explosionsgefährdeter Bereiche von außen mit Wasser anfeuchten und während des Aufenthalts im Ex-Bereich feucht halten.

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Einsatzvorbereitung

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Einsatz unter Chemiekalienschutzanzügen

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Dekontaminationsmaßnahmen

bgi-8651_bild06.jpgGrundregeln für Gefahren- und Absperrbereiche bei Gefahrstoffeinsätzen

  1. 1.

    Sofern zuerst an der Einsatzstelle eintreffende Feuerwehren nicht über die für den Gefahrstoffeinsatz erforderliche Sonderausrüstung und Ausbildung verfügen, beschränken sich erste Einsatzmaßnahmen auf

    • die Rettung gefährdeter Personen,

    • die Sicherung der Einsatzstelle (GAMS-Regel),

    • die Nachalarmierung von Einsatzkräften mit der erforderlichen Sonderausrüstung und Ausbildung.

  2. 2.

    Um Schadensobjekte sind Gefahren- und Absperrbereiche zu bilden.

  3. 3.

    Bei der Festlegung der Grenzen sind insbesondere die Windverhältnisse zu berücksichtigen.

  4. 4.

    Sofern stoff- oder schadensbedingt nicht andere Abstände einzuhalten sind, beträgt der kürzeste Abstand zum Schadensobjekt im Gefahrenbereich mindestens 50 m.

    Festlegung, Markierung und Sicherung erfolgen im Regelfall durch die Feuerwehr.

  5. 5.

    Gefahrenbereiche nur mit spezieller persönlicher Schutzausrüstung betreten; bei freigesetzten Gefahrstoffen im Regelfall in gasdichten Chemikalienschutzanzügen.

  6. 6.

    Der kürzeste Abstand zum Schadensobjekt im Absperrbereich beträgt mindestens 100 m.

    • Festlegung, Markierung und Sicherung erfolgen im Regelfall durch die Polizei.

    • Zutritt nur für die erforderlichen Einsatz- und Unterstützungskräfte.

  7. 7.

    Ergeben sich genauere Erkenntnisse über die Gefahrenlage, sind Gefahren- und Absperrbereiche erforderlichenfalls anzupassen.

  8. 8.

    Sind Gefahren nur in Teilbereichen von Gebäuden oder Anlagen vorhanden, kann die Grenze des Gefahrenbereichs auch in das Gebäude oder in die Anlage hinein verlegt werden.

  9. 9.

    Bei bestehender Explosions- oder Zerknallgefahr sind Gefahrenbereiche erheblich zu erweitern. Vorhandene Deckungsmöglichkeiten sind zu nutzen.

  10. 10.

    Sofortiger Rückzug aus Gefahrenbereichen, wenn z.B.:

    • Sicherheitsventile von Druckbehältern stark abblasen,

    • Behältnisse mit Gefahrstoffen sich durch Brandeinwirkung stark verfärben oder verformen.