DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt C26.3 -  bgi-8651_bild05.jpg  Gefahren- und Absperrbereiche

  • Um Schadensobjekte sind Gefahren- und Absperrbereiche zu bilden.

  • Bei der Festlegung der Grenzen sind insbesondere die Windverhältnisse zu berücksichtigen.

  • Sofern stoff- oder schadensbedingt nicht andere Abstände einzuhalten sind, beträgt der kürzeste Abstand zum Schadensobjekt im Gefahrenbereich mindestens 50 m.

    • Festlegung, Markierung und Sicherung erfolgen im Regelfall durch die Feuerwehr.

    • Gefahrenbereiche nur mit spezieller persönlicher Schutzausrüstung betreten; bei freigesetzten Gefahrstoffen im Regelfall in gasdichten Chemikalienschutzanzügen.

  • Der kürzeste Abstand zum Schadensobjekt im Absperrbereich beträgt mindestens 100 m.

    • Festlegung, Markierung und Sicherung erfolgen im Regelfall durch die Polizei.

    • Zutritt nur für die erforderlichen Einsatz- und Unterstützungskräfte.

  • Ergeben sich genauere Erkenntnisse über die Gefahrenlage, sind Gefahren- und Absperrbereiche erforderlichenfalls anzupassen.

  • Sind Gefahren nur in Teilbereichen von Gebäuden oder Anlagen vorhanden, kann die Grenze des Gefahrenbereichs auch in das Gebäude oder in die Anlage hineinverlegt werden.

  • Bei bestehender Explosions- oder Zerknallgefahr sind Gefahrenbereiche erheblich zu erweitern. Vorhandene Deckungsmöglichkeiten sind zu nutzen.

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Schematische Darstellung des Gefahren- und Absperrbereiches nach FwDV 500

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Innerhalb des abgesperrten Gefahrenbereichs wird unter Atemschutz gearbeitet.