Abschnitt C25 - C25 Sicherer Einsatz bei Transportunfällen mit gefährlichen Gütern
An Einsatzstellen mit Gefahrgutunfällen darf von den vorhandenen Transportgütern und Betriebsstoffen keine Gefährdung für Mensch und Umwelt ausgehen.
Schutzmaßnahmen zum Transport gefährlicher Güter regelt das "Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter" mit den entsprechenden Gefahrgutverordnungen. Die sich daraus ergebenden Kennzeichnungspflichten sind für die Gefährdungsermittlung an Einsatzstellen von besonderer Bedeutung.
Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Verhaltensweisen für den Einsatz bei Transportunfällen mit gefährlichen Gütern.
Die von Gefahrgütern möglicherweise ausgehenden Gefährdungen müssen vor der Entscheidung über geplante Einsatzmaßnahmen ermittelt und berücksichtigt werden.
Unfallbeispiele:
Beim Entladen beschädigter Versandstücke traten Hautverätzungen durch eine auslaufende Flüssigkeit auf.
An der Einsatzstelle wurde die Giftigkeit des Stoffes nicht erkannt. Mehrere Einsatzkräfte erlitten Atembeschwerden.
Es war nicht bekannt, dass es sich bei dem Transportgut um eine brennbare Flüssigkeit handelte. Durch die schnelle Brandausbreitung erlitten mehrere Personen Verbrennungen.
Gefährdungen:
Gefährdungen entstehen bei Transportunfällen mit gefährlichen Gütern insbesondere durch:
Einsatz ohne Kenntnis über vorhandene Gefahrgüter, Betriebsstoffe und den davon ausgehenden Gefährdungen,
unzureichende Abstände zu Unfallfahrzeugen und Bauwerken,
Einatmen oder Kontakt mit gesundheitsschädlichen, giftigen oder ätzenden Stoffen, z.B. Säuren (Salzsäure, Ameisensäure u.a.) oder Laugen (Natronlauge, Salmiakgeist u.a.),
brennbare Flüssigkeiten, z.B. Benzin, Ethanol,
brennbare, verdichtete und/oder verflüssigte Gase, z.B. Propan, Butan,
giftige, verdichtete und/oder verflüssigte Gase, z.B. Chlor,
tiefkalte verdichtete oder verflüssigte Gase, z.B. Stickstoff, Sauerstoff, Wasserstoff,
Explosivstoffe, z.B. Sprengstoffe und Munition,
radioaktive Stoffe,
krebserzeugende Stoffe, z.B. Benzol, Vinylchlorid.
Schutzziel:
Bei Transportunfällen muss ein sicherer Einsatz gewährleistet sein.
Gefahr: Dieses Fahrzeug könnte durch die unverantwortliche Beladung mit Flüssiggasflaschen für eine böse Überraschung an der Einsatzstelle sorgen.
Weitere Informationen:
UVV "Feuerwehren" (GUV-V C53)
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
ADREuropäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route)
Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 "Einheiten im ABC-Einsatz"