DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt C21.2 -  bgi-8651_bild05.jpg  Notwendige Abbruch- und Aufräumarbeiten

  • Bei einsatztaktisch notwendigem Abbruch einsturzgefährdeter Objekte und Konstruktionen Bausachverständige hinzuziehen. Zur Ausführung der Arbeiten ggf. auch Abbruchunternehmen hinzuziehen.

  • Abzubrechende und daran angrenzende Bauteile sind vorher auf ihren baulichen Zustand zu untersuchen, insbesondere auf

    • konstruktive Gegebenheiten,

    • statische Verhältnisse,

    • Art und Zustand der Bauteile und Baustoffe,

    • Art und Lage von Leitungen.

  • Durch Abbruch- und Aufräumarbeiten entstehende Gefährdungen vermeiden, deshalb z.B.

    • Brandschutt oder Dachziegel nicht abwerfen,

    • Bauteile nicht herunterspritzen,

    • Fensterscheiben nicht herausschlagen oder abwerfen,

    • tragende Bauteile nur auf Anweisung und unter besonderen Schutzmaßnahmen abbrechen.

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Entfernter Glasbruch

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Sturzgefahr - die Aufräumarbeiten werden durch mangelnde Trittsicherheit behindert.

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Für notwendige Abbruch- und Aufräumarbeiten möglichst Spezialgerät oder Spezialfirmen hinzuziehen.

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Beschädigte Glasscheiben eines Gewächshauses werden nach Beschädigung durch Hagelschlag vorsichtig entfernt (Feuerwehrhelm und Schutzjacke wurden auf Grund großer Hitze abgelegt).