Abschnitt C21.2 - Notwendige Abbruch- und Aufräumarbeiten
Bei einsatztaktisch notwendigem Abbruch einsturzgefährdeter Objekte und Konstruktionen Bausachverständige hinzuziehen. Zur Ausführung der Arbeiten ggf. auch Abbruchunternehmen hinzuziehen.
Abzubrechende und daran angrenzende Bauteile sind vorher auf ihren baulichen Zustand zu untersuchen, insbesondere auf
konstruktive Gegebenheiten,
statische Verhältnisse,
Art und Zustand der Bauteile und Baustoffe,
Art und Lage von Leitungen.
Durch Abbruch- und Aufräumarbeiten entstehende Gefährdungen vermeiden, deshalb z.B.
Brandschutt oder Dachziegel nicht abwerfen,
Bauteile nicht herunterspritzen,
Fensterscheiben nicht herausschlagen oder abwerfen,
tragende Bauteile nur auf Anweisung und unter besonderen Schutzmaßnahmen abbrechen.
Entfernter Glasbruch
Sturzgefahr - die Aufräumarbeiten werden durch mangelnde Trittsicherheit behindert.
Für notwendige Abbruch- und Aufräumarbeiten möglichst Spezialgerät oder Spezialfirmen hinzuziehen.
Beschädigte Glasscheiben eines Gewächshauses werden nach Beschädigung durch Hagelschlag vorsichtig entfernt (Feuerwehrhelm und Schutzjacke wurden auf Grund großer Hitze abgelegt).