Abschnitt C21.1 - Maßnahmen bei Einsturzgefahren
Eingestürzte, teilweise eingestürzte oder durch Einsturz gefährdete Objekte nur betreten, wenn dies
zur Durchführung von Rettungsmaßnahmen erforderlich oder
zur Beseitigung vorhandener Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung notwendig,
für Einsatzkräfte sicher möglich ist.
Für eine sichere Beurteilung der Standsicherheit von Objekten und Konstruktionen ggf. Bausachverständige hinzuziehen.
Einsturzgefährdete Konstruktionen oder Bauteile durch Abstützen oder Verbauen sichern, wenn dies zur Sicherung der Einsatzkräfte notwendig ist.
Abstützungen oder Verbaue sollten den Umfang von Sofortmaßnahmen nicht überschreiten. Ansonsten Spezialfirmen hinzuziehen.
Akute Einsturzgefahr des gesamten Gebäudes! Im Bild die Kellerdecke
Einsturzgefährdete Objekte und Konstruktionen laufend auf Anzeichen eines bevorstehenden Einsturzes überwachen, z.B. auf
sichtbare Zeichen, wie Risse, Durchbiegungen,
hörbare Zeichen, z.B. Knacken, rieselnde Geräusche.
Nicht gesicherte Objekte als einsturzgefährdet kennzeichnen und Gefahrenbereiche absperren.
Der abzusperrende Gefahrenbereich muss die mögliche Fallweite von Teilen und Trümmern berücksichtigen.
Absperrmaßnahmen auch bei Gefahr durch herabfallende Gegenstände treffen.
Fahrzeuge dürfen nicht im Gefahrenbereich einsturzgefährdeter Objekte aufgestellt werden.
Der Gefahrenbereich ist auch für Einsatzkräfte abgesperrt.
Die Fahrzeugaufstellung erfolgt außerhalb des Gefahrenbereiches des einsturzgefährdeten Objektes.