DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt C21.1 -  bgi-8651_bild05.jpg  Maßnahmen bei Einsturzgefahren

  • Eingestürzte, teilweise eingestürzte oder durch Einsturz gefährdete Objekte nur betreten, wenn dies

    • zur Durchführung von Rettungsmaßnahmen erforderlich oder

    • zur Beseitigung vorhandener Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung notwendig,

    • für Einsatzkräfte sicher möglich ist.

  • Für eine sichere Beurteilung der Standsicherheit von Objekten und Konstruktionen ggf. Bausachverständige hinzuziehen.

  • Einsturzgefährdete Konstruktionen oder Bauteile durch Abstützen oder Verbauen sichern, wenn dies zur Sicherung der Einsatzkräfte notwendig ist.

  • Abstützungen oder Verbaue sollten den Umfang von Sofortmaßnahmen nicht überschreiten. Ansonsten Spezialfirmen hinzuziehen.

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    Akute Einsturzgefahr des gesamten Gebäudes! Im Bild die Kellerdecke

  • Einsturzgefährdete Objekte und Konstruktionen laufend auf Anzeichen eines bevorstehenden Einsturzes überwachen, z.B. auf

    • sichtbare Zeichen, wie Risse, Durchbiegungen,

    • hörbare Zeichen, z.B. Knacken, rieselnde Geräusche.

  • Nicht gesicherte Objekte als einsturzgefährdet kennzeichnen und Gefahrenbereiche absperren.

    • Der abzusperrende Gefahrenbereich muss die mögliche Fallweite von Teilen und Trümmern berücksichtigen.

    • Absperrmaßnahmen auch bei Gefahr durch herabfallende Gegenstände treffen.

  • Fahrzeuge dürfen nicht im Gefahrenbereich einsturzgefährdeter Objekte aufgestellt werden.

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Der Gefahrenbereich ist auch für Einsatzkräfte abgesperrt.

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Die Fahrzeugaufstellung erfolgt außerhalb des Gefahrenbereiches des einsturzgefährdeten Objektes.