DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt C21 - C21 Einsturzgefahren

Die Standsicherheit durch Schadenseinwirkung beeinträchtigter Objekte und Konstruktionen lässt sich im Regelfall nur durch sachverständige Personen feststellen. Im Feuerwehreinsatz lassen sich Einsturzgefahren und Einsturzrisiken im Rahmen der Erkundung nur schwer erkennen und bewerten. Voraussetzung für den sicheren Einsatz ist deshalb ein auf mögliche Einsturzgefahren abgestelltes Verhalten beim Eindringen in und beim Rückzug aus möglichen Gefahrenbereichen.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln zum Schutz vor Einsturzgefahren.

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LKW im Wohnzimmer. Fragen zur Standsicherheit und zum Einsturzrisiko können hier nur sachverständige Personen beantworten.

bgi-8651_bild01.jpgUnfallbeispiele:

  • Im Gebäude kam es zum Einsturz der durch den Atemschutztrupp begangenen Treppe. Die Treppe war durch Brandeinwirkung in ihrer Tragfähigkeit beeinträchtigt.

  • Bei Aufräumarbeiten an der Brandstelle sollte ein einsturzgefährdeter Schornstein abgebrochen werden. Beim Einreißen wurde durch den mitgerissenen Blitzableiter ein weiterer Schornstein so beschädigt, dass er einstürzte. Ein Feuerwehrmann wurde durch herabfallende Trümmer verletzt.

  • Beim Begehen des Schuttberges gerieten Trümmer ins Rutschen. Dadurch kam es zu dem schweren Sturz.

bgi-8651_bild03.jpgGefährdungen durch:

  • Brandeinwirkung,

  • Explosion,

  • äußere Schadenseinwirkung,

  • Überlastung,

  • Witterungseinflüsse,

  • Baufehler,

  • Materialermüdung.

Einsturzursachen nach Brandeinwirkung sind z.B.

  • die Abnahme tragender Querschnitte, z.B. durch Abbrand von Holzkonstruktionen,

  • Tragfähigkeitsverluste von Stahlkonstruktionen,

  • die Längenausdehnung von Stahlbauteilen, verbunden mit dem Umdrücken anderer Bauteile,

  • das Zusammenziehen von Stahlbauteilen, verbunden mit dem Abrutschen vom Auflager,

  • Überlastungen durch Brandschutt und Löschwasser.

bgi-8651_bild02.jpgSchutzziel:

  • Bei Objekten, deren Standsicherheit zweifelhaft ist, müssen Sicherungsmaßnahmen gegen Einsturz getroffen werden, soweit dies zum Schutz der Feuerwehrangehörigen erforderlich ist.

bgi-8651_bild04.jpgWeitere Informationen:

  • UVV "Feuerwehren" (GUV-V C53)

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Einsturz eines Schulgebäudes durch unsachgemäße Bauarbeiten