DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt C16 - C16 Sicherer Umgang mit hydraulischen Rettungsgeräten

Hydraulische Spreizgeräte, Schneidgeräte und Rettungszylinder gehören zur Standardausrüstung der Feuerwehren für technische Hilfeleistungen. Der Vorteil dieser Geräte liegt in der Erzeugung großer Kräfte auf "Daumendruck".

Hydraulische Rettungsgeräte können zur Rettung eingeklemmter Personen oder zur Schaffung von Rettungswegen eingesetzt werden; hydraulische Spreizgeräte auch zum Heben, Drücken oder Stützen von Lasten.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln zum Umgang mit hydraulischen Rettungsgeräten.

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Hydraulische Rettungsgeräte sind für diese Einsatzsituationen unentbehrlich.

bgi-8651_bild01.jpgUnfallbeispiele:

  • Beim Einsatz der Rettungsschere platzte ein Hydraulikschlauch. Durch den scharfen Ölstrahl kam es zur Verletzung.

  • Beim Ansetzen des Spreizers rutschte dieser ab und verletzte den Geräteführer am Bein.

  • Beim Schneiden eines Fahrzeugteils wurde ein in der Nähe stehender Feuerwehrmann von einem weggeschleuderten Teil am Kopf getroffen.

  • Bei Geräteübergabe durch schließende Messer wurde ein Finger abgetrennt.

bgi-8651_bild03.jpgGefährdungen:

Gefährdungen durch hydraulische Rettungsgeräte entstehen insbesondere durch

  • den Betrieb, wenn

    • Mängel in der Gerätesicherheit bestehen, z.B. Materialanrisse an den Messern,

    • Spreiz- und Schneidgeräte oder Rettungszylinder falsch oder unsachgemäß eingesetzt werden, z.B. Schneiden von unter Spannung stehenden, gehärteten oder zu starken Materialien oder freien Enden,

    • bei Spreiz- oder Schneidvorgängen Teile wegschleudern oder wegschnellen können,

    • Geräte falsch angesetzt werden und sich verdrehen können,

  • Unfallfahrzeuge, wenn

    • scharfkantige, spitze Teile oder Glassplitter zu Stich- oder Schnittverletzungen führen können,

    • durch instabile Lage ein Kippen, Absacken, Wegrutschen oder Abstürzen des Fahrzeuges möglich ist,

    • durch Besonderheiten der Fahrzeugkonstruktion oder -technik, z.B. das unkontrollierte Auslösen von Airbags oder Gurtstraffern möglich ist,

  • das Einsatzumfeld, wenn

    • an Einsatzstellen durch Bodenunebenheiten, Gräben, Böschungen oder herumliegende Einsatzmittel die Trittsicherheit beeinträchtigt ist,

    • bei schlechter Sicht die Einsatzstellenbeleuchtung unzureichend ist.

bgi-8651_bild02.jpgSchutzziele:

  • Bei der Verwendung hydraulisch betätigter Rettungsgeräte ist durch geeignete Maßnahmen darauf zu achten, dass Feuerwehrangehörige durch freigesetzte oder auf andere Gegenstände übertragene Energien nicht verletzt werden.

  • Beim Arbeiten mit hydraulisch betätigten Rettungsgeräten müssen Feuerwehrangehörige Gesichtsschutz benutzen.

bgi-8651_bild04.jpgWeitere Informationen:

  • UVV "Feuerwehren" (GUV-V C53)

  • Grundsatz "Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr" (BGG/GUV-G 9102)

  • Information "Sicherer Feuerwehrdienst" (GUV-I 8558)

  • DIN EN 13 204 "Doppelt wirkende hydraulische Rettungsgeräte für die Feuerwehr und Rettungsdienste - Sicherheits- und Leistungsanforderungen"

  • Betriebsanleitungen der Hersteller