DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt C14.5 -  bgi-8651_bild06.jpg  Beispiele für Absturzgefahren

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bgi-8651_bild06.jpgSicherung gegen Absturz

  1. 1.

    Bereiche mit Absturz- und Durchbruchgefahr dürfen nur betreten werden, wenn dies einsatztaktisch erforderlich ist und Sicherungsmaßnahmen getroffen sind.

  2. 2.

    Verkehrswege und Standplätze können gegen Durchbruch behelfsmäßig durch Last verteilende Beläge gesichert werden, z.B. mittels Leitern, Bohlen oder tragfähigen Platten.

  3. 3.

    Auftretende Kräfte durch das Begehen und die Last verteilenden Beläge müssen sicher von der tragenden Unterkonstruktion aufgenommen werden können.

  4. 4.

    Sind Einsatztätigkeiten unmittelbar an Stellen mit Absturzgefahr erforderlich,

    • kann durch persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz ein solcher entweder ganz verhindert oder die Person sicher aufgefangen werden, z.B. mittels Auffanggurt und zum Anschlagpunkt verbindenden Teilen,

    • kann durch persönliche Schutzausrüstungen zum Halten und Retten ein Zurückhalten von der Absturzkante oder Halten gegen Abrutschen erfolgen, z.B. mittels Feuerwehr-Haltegurt und Feuerwehrleine.

  5. 5.

    Auffanggurte dürfen bei Fallstrecken über 50 cm nur in Verbindung mit einem Falldämpfer verwendet werden.

  6. 6.

    Anschlagpunkte für PSA gegen Absturz

    • sind vom zuständigen Einheitsführer festzulegen,

    • müssen ausreichend tragfähig sein,

    • dürfen ein unbeabsichtigtes Lösen des Auffangsystems nicht ermöglichen.

  7. 7.

    Verbindungsmittel dürfen nicht über scharfe Kanten geführt werden.

  8. 8.

    Unterweisungen müssen vor der ersten Benutzung einer PSA gegen Absturz und bei Bedarf erfolgen, mindestens jedoch einmal jährlich.

  9. 9.

    PSA gegen Absturz sind vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und auf einwandfreie Funktion zu prüfen.

  10. 10.

    Beschädigte oder durch Absturz beanspruchte PSA gegen Absturz sind der Benutzung zu entziehen.