Abschnitt C14.1 - Hinweise zum Erkennen und Bewerten von Absturzgefahren
Absturzgefahren bei Einsatz- und Übungstätigkeiten lassen sich nicht allein auf die Betrachtung hoch gelegener Standplätze und Verkehrswege reduzieren, wie sie zum Beispiel auf Kranauslegern oder Gittermasten zu finden sind.
Unfälle als Folge von Absturz oder Durchbruch ereignen sich überwiegend nach Sturz aus geringerer Höhe.
Absturzgefährdete Bereiche müssen als solche erkannt werden. Das dafür erforderliche Gefahrenbewusstsein ist beim Antreffen großer Absturzhöhen im Regelfall vorhanden. Für die unfallträchtigen Bereiche mit geringerer Absturzhöhe ist das Gefahrenbewusstsein dagegen weniger ausgebildet. Anders als zum Beispiel für gewerbliche Tätigkeiten gibt es für Feuerwehren auch keine Festlegung von Sicherungsmaßnahmen in Abhängigkeit von der Absturzhöhe.
Nicht vorhandene Regelungen bedeuten für die Bewertung des Absturzrisikos Augenmaß und verantwortungsvolles Entscheiden.
Macht eine Situation Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz erforderlich, sind Maßnahmen, die ein Abstürzen zwangsläufig verhindern, dem Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen vorzuziehen.
Rettung eines Kranführers aus großer Höhe - dies ist eine Höhenrettung und damit Aufgabe einer Spezialeinheit.
Arbeiten auf Dächern