DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt C14 - C14 Sicherung gegen Absturz

Absturzgefahren bestehen insbesondere an Kanten, die nicht durch Brüstungen oder Geländer gesichert sind. Durchbruchgefahren mit der Möglichkeit des Absturzes bestehen insbesondere beim Begehen oder Betreten nicht tragfähiger Bauteile. Absturzunfälle sind in der Regel mit schweren Verletzungen und hohen Unfallkosten verbunden. Durch persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz werden Abstürze ganz verhindert oder abstürzende Personen sicher aufgefangen.

Diese Arbeitshilfe erläutert Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz.

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Absturzgefahr! Gefährliche Brandbekämpfung unmittelbar am Flachdachrand

bgi-8651_bild01.jpgUnfallbeispiele:

  • Beim Brandeinsatz betrat der Gruppenführer das Hallendach. In der Mitte der aus Asbestzement-Wellplatten bestehenden Dachfläche brach er durch und stürzte ca. 7 m tief ab.

  • Bei Aufräumarbeiten übersah der Feuerwehrmann eine Deckenöffnung und stürzte in das darunter liegende Geschoss ab.

bgi-8651_bild03.jpgGefährdungen:

Bereiche mit der Gefahr des Abstürzens, Durchbrechens oder Versinkens sind z.B.:

  • freie Dachränder ohne Geländer oder Brüstungen,

  • ungesicherte Decken- und Wandöffnungen,

  • morsche oder von unten angebrannte Treppen, angebrannte Dachlatten,

  • Schächte mit nicht tragfähigen oder fehlenden Schachtabdeckungen, Lichtschächte, Kellerschächte,

  • Böschungen an Baugruben, Gräben, Gewässern,

  • Öffnungen von Behältern, Silos,

  • "nicht begehbare" Bauteile.

bgi-8651_bild02.jpgSchutzziel:

  • Decken und Dächer, die für ein Begehen aus konstruktiven Gründen oder durch Brand und sonstige Einwirkungen nicht ausreichend tragfähig sind, sowie sonstige Stellen mit Absturzgefahr dürfen nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbruch und Absturz getroffen sind.

bgi-8651_bild06.jpg"Nicht begehbare" Bauteile:

  • Besondere Stellen mit Durchbruch- und Absturzgefahr sind "nicht begehbare" Bauteile.

  • Als nicht begehbar gelten Bauteile, die beim Begehen brechen können, oder Bauteile, die von ihrem Auflager abrutschen können, z.B.:

    • Faserzement-Wellplatten (Asbestzement-Wellplatten),

    • Lichtplatten,

    • abgehängte Zwischendecken,

    • Oberlichter und Glasdächer,

    • Platten geringer Tragfähigkeit,

    • Lüftungskanäle,

    • lose aufgelegte Gitterroste.

bgi-8651_bild04.jpgWeitere Informationen:

  • UVV "Feuerwehren" (GUV-V C53)

  • Feuerwehr-Dienstvorschrift 1 "Grundtätigkeiten - Lösch- und Hilfeleistungseinsatz"

  • Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198)

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Absturzgefahr an der Kante des Flachdaches