Abschnitt C12.2 - Übungen und Einsätze mit Sprungpolstern
Nur zugelassene Sprungpolster verwenden; genormte "Sprungpolster 16" nur bis zu einer Rettungshöhe von 16 m.
Übungen mit Sprungpolstern dienen der sicheren Handhabung, z.B. dem Auf- und Abbau und dem In-Stellung-Bringen, nicht dem Üben des Springens. Dies gilt auch für Vorführungen.
Jede unnötige Stoßbelastung eines Sprungpolsters durch aufprallende Fallkörper schadet dem Material und sollte unterlassen werden.
Sprungpolster möglichst außerhalb des Sichtbereiches der springenden Person aufbauen.
Sicherheitsabstand vom Sprungpolster beim Sprungvorgang einhalten.
Übung zum Aufbau eines Sprungpolsters
Übungen und Einsätze mit Sprungtüchern und Sprungpolstern
Sprungtücher
- 1.
Nur zugelassene Sprungtücher verwenden; das genormte "Sprungtuch 8" nur bis zu einer Rettungshöhe von 8 m.
- 2.
Übungen mit Sprungtüchern werden nur zur Unterweisung der Haltemannschaft und nicht zum Üben des Springens durchgeführt. Dies gilt auch für Vorführungen.
- 3.
Sprungtücher müssen von mindestens 16 Personen gehalten werden. Eingesetzte Personen sollten mindestens 18 Jahre alt sein.
- 4.
Einheitsführer geben eindeutige Kommandos an die Haltemannschaft, im Einsatz auch an die springende Person.
- 5.
Zur Sprungsimulation nur Fallkörper ohne Ecken und Kanten verwenden. Die Masse des Fallkörpers darf maximal 50 kg betragen.
- 6.
Die Fallhöhe darf bei Übungen höchstens 6 m betragen.
- 7.
Vor dem Abwerfen des Fallkörpers bzw. vor Sprungvorgängen sicheren Stand und die zum Halten richtige Körperhaltung einnehmen.
Sprungpolster
- 8.
Nur zugelassene Sprungpolster verwenden; genormte "Sprungpolster 16" nur bis zu einer Rettungshöhe von 16 m.
- 9.
Übungen mit Sprungpolstern dienen der sicheren Handhabung, z.B. dem Auf- und Abbau und dem In-Stellung-Bringen, nicht dem Üben des Springens. Dies gilt auch für Vorführungen.
- 10.
Jede unnötige Stoßbelastung eines Sprungpolsters durch aufprallende Fallkörper schadet dem Material und sollte unterlassen werden.