DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt C12.1 -  bgi-8651_bild05.jpg  Übungen und Einsätze mit dem Sprungtuch

  • Nur zugelassene Sprungtücher verwenden; das genormte "Sprungtuch 8" nur bis zu einer Rettungshöhe von 8 m.

  • Übungen mit Sprungtüchern werden nur zur Unterweisung der Haltemannschaft und nicht zum Üben des Springens durchgeführt. Dies gilt auch für Vorführungen.

  • Sprungtücher müssen von mindestens 16 Personen gehalten werden. Eingesetzte Personen sollten mindestens 18 Jahre alt sein.

  • Einheitsführer geben eindeutige Kommandos an die Haltemannschaft, im Einsatz auch an die springende Person.

  • Zur Sprungsimulation nur Fallkörper ohne Ecken und Kanten verwenden. Die Masse des Fallkörpers darf maximal 50 kg betragen.

  • Die Fallhöhe darf bei Übungen höchstens 6 m betragen.

  • Vor dem Abwerfen des Fallkörpers bzw. vor Sprungvorgängen sicheren Stand und die zum Halten richtige Körperhaltung einnehmen.

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Einheitsführer geben eindeutige Anweisungen an die springende Person.

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Achtung! Bei diesem Bild ist die falsche Griffweise abgebildet.