DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt C6.6 -  bgi-8651_bild05.jpg  Warnkleidung

  • Einsatzkräfte müssen im Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer frühzeitig und unverwechselbar erkennbar sein.

  • Als Warnmaßnahme muss im Verkehrsraum Warnkleidung benutzt werden.

  • Warnkleidung bedeutet Auffälligkeit bei Tag durch fluoreszierendes, zur Umgebung kontrastreiches Hintergrundmaterial und Auffälligkeit bei Nacht durch retroreflektierendes Material. Geeignet sind:

    • universelle Feuerwehrschutzanzüge (HuPF Teil 1 und 4 bzw. analog dazu bestreift),

    • Feuerwehrschutzjacken und -hosen nach DIN EN 469-2007, die auch den Anhang B erfüllen (Retroreflektierendes und fluoreszierendes Material, das so angeordnet ist, dass Körperkonturen erkennbar sind),

    • Warnkleidung, mindestens nach DIN EN 471 Klasse 2 (z.B. Warnwesten).

  • Warnkleidung ist auszumustern, wenn die Warnfarbe verblasst.

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Im abgesperrten Verkehrsraum ist keine Warnkleidung notwendig.

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Warnwirkung von Warnweste und Feuerwehrschutzanzug ohne erkennbare Körperkontur

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Die Warnwirkung der universellen Feuerwehreinsatzkleidung zeigt sich deutlich. Die innerhalb der Gruppe stehende Person ist fast nicht erkennbar.

bgi-8651_bild06.jpgSichern von Einsatzstellen im Verkehrsraum - Grundregeln für Warn- und Absperrmaßnahmen

  1. 1.

    Einsatzstellen im Verkehrsraum sind sofort durch Absperr- und Warnmaßnahmen zu sichern.

  2. 2.

    Maßnahmen der Verkehrslenkung sind grundsätzlich Aufgabe der Polizei.

  3. 3.

    Der Abstand bzw. Beginn von Sicherungsmaßnahmen muss die mögliche Höchstgeschwindigkeit herannahender Fahrzeuge berücksichtigen.

  4. 4.

    Auf Straßen mit Gegenverkehr muss immer nach beiden Seiten gesichert werden.

  5. 5.

    Besondere Gefahrstellen im Verlauf von Straßenführungen bilden Kurven, Kuppen und durch Jahreszeit bzw. Tageszeit bedingte Sichtbehinderungen, z.B. Bäume und Abschattungen. Sicherungsmittel deshalb so weit wie möglich vor Kurven, Kuppen und Sichthindernissen aufstellen, damit Verkehrsteilnehmer frühzeitig auf für sie noch nicht erkennbare Gefahrstellen aufmerksam werden.

  6. 6.

    An Einsatzstellen im Verkehrsraum, die nicht abgesperrt sind, ist als Warnmaßnahme Warnkleidung zu tragen.

  7. 7.

    Warnkleidung bedeutet Auffälligkeit bei Tag durch fluoreszierendes, zur Umgebung kontrastreiches Hintergrundmaterial und Auffälligkeit bei Nacht durch retroreflektierendes Material. Werden keine Warnwesten verwendet, müssen die Materialien so angeordnet sein, dass die Körperkontur erkennbar ist.

  8. 8.

    Einsatzstellen sind bei nicht ausreichendem Tageslicht zu beleuchten.

  9. 9.

    Selbst ausreichend gesicherte Einsatzstellen sind bei fließendem Verkehr nicht zwangsläufig unfallsicher. Einsatzfahrzeuge deshalb möglichst so aufstellen, dass die Einsatzstelle vor fließendem Verkehr und Folgeunfällen weitestgehend abgeschirmt wird.