Abschnitt C4.5 - Lärm
Lärm entsteht z.B. beim Standbetrieb von Fahrzeugmotoren, Tragkraftspritzen und tragbaren Stromerzeugern.
Lärm kann
zu Gesundheitsschäden führen,
zur Erhöhung des Unfallrisikos beitragen, wenn durch Lärm die Wahrnehmung akustischer Signale, Warnrufe oder Gefahr ankündigender Geräusche beeinträchtigt wird.
Lärmgefährdung besteht für Maschinisten insbesondere an Pumpenbedienständen und Tragkraftspritzen.
In Abhängigkeit der Lärmintensität und Aufenthaltsdauer im Lärmbereich müssen Gehörschützer zur Verfügung stehen und benutzt werden, z.B. Kapselgehörschützer oder Gehörschutzstöpsel.
Die an Einsatzstellen erforderliche Verständigung durch Zuruf oder Handfunksprechgeräte wird durch das Tragen von Gehörschützern nur gering beeinträchtigt.
Der Maschinist trägt Kapselgehörschützer.