DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt C3.1 -  bgi-8651_bild05.jpg  Sichere Geräteräume in Feuerwehrfahrzeugen

  • Feuerwehrtechnische Beladung muss transportsicher gelagert sein.

  • Geräte müssen so arretiert oder befestigt sein, dass sie sich insbesondere während der Fahrt nicht unbeabsichtigt lösen oder bewegen können.

  • Das Be- und Entladen von Feuerwehrfahrzeugen und -anhängern muss leicht und gefahrlos möglich sein.

  • Abstände zwischen Geräten und Auf- und Einbauten müssen ausreichende Zugriffsmöglichkeiten bieten.

  • An Aufbauten dürfen keine scharfen Kanten, Grate oder gefährlich vorstehende Teile vorhanden sein.

  • Mögliche Quetsch- und Scherstellen müssen z.B. gegen Hineingreifen ausreichend gesichert sein.

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    Ungünstige Lagerung des Stromerzeugers - eine körpergerechte Entnahme des schweren Gerätes ist nicht möglich.

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    Beispielhaft - durch tiefe Lagerung des Stromerzeugers ergeben sich ergonomisch günstige Griffhöhen.

  • Schübe der Fahrzeug-Geräteräume müssen sich selbsttätig verriegeln, leichtgängig und gegen unbeabsichtigtes vollständiges Ausziehen gesichert sein.

  • Arretierungen der Geräte, Schübe und Klappen müssen auch mit Schutzhandschuhen leicht zugänglich und sicher zu handhaben sein.

  • Die Entnahme von Tragkraftspritzen, Stromerzeugern und anderen schweren Geräten muss körpergerecht möglich sein, z.B. durch:

    • Gerätelagerung an so tiefer Stelle des Fahrzeugaufbaus, dass sich zwischen Tragegriffen und Boden ergonomisch günstige Griffhöhen ergeben,

    • Schräglagerung des Geräteschlittens, z.B. für Tragkraftspritzen,

    • mechanische Absenkmöglichkeit des Geräteschlittens mit vorteilhafter horizontaler Lagerung.

  • Feuerwehrfahrzeuge dürfen nicht über die zulässigen Werte hinaus beladen werden. Dies ist insbesondere bei Nachrüstung oder Umbau zu beachten.

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Schräglagerung des Geräteschlittens