Abschnitt C1.3 - Fahrer von Feuerwehrfahrzeugen
Als Fahrer von Feuerwehrfahrzeugen dürfen nur Personen eingesetzt werden, die
mindestens 18 Jahre alt sind,
körperlich und geistig geeignet sind,
im Besitz einer entsprechenden amtlichen Fahrerlaubnis sind,
im Führen von Feuerwehrfahrzeugen unterwiesen sind,
ihre Befähigung zum Führen von Feuerwehrfahrzeugen nachgewiesen haben und damit beauftragt wurden.
Mit geistiger Eignung ist gemeint, dass Personen durch ihre Vorbildung, Kenntnisse, Berufserfahrung und persönlichen Eigenschaften, z.B. durch Alter und Zuverlässigkeit, zum Fahren von Fahrzeugen befähigt sind.
Unterweisungen sollten Fahrern z.B. auch die besondere Verantwortung beim Fahren mit Sonderrechten und Sondersignalen vermitteln.
Das sichere Fahren von Feuerwehrfahrzeugen und die Kenntnis der Fahreigenschaften erfordert regelmäßiges Fahren, z.B. im Rahmen von Übungsfahrten.
Es ist zweckmäßig, dass der Leiter der Feuerwehr die Beauftragung zum Fahren von Feuerwehrfahrzeugen schriftlich erteilt.
Unterweisungen sollen auch die besondere Verantwortung beim Fahren mit Sonderrechten und Sondersignalen vermitteln.
Fahrzeuge auf stark unebenem Gelände oder bei Gefälle zusätzlich durch Unterlegkeile gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern