DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt C1.3 -  bgi-8651_bild05.jpg  Fahrer von Feuerwehrfahrzeugen

  • Als Fahrer von Feuerwehrfahrzeugen dürfen nur Personen eingesetzt werden, die

    • mindestens 18 Jahre alt sind,

    • körperlich und geistig geeignet sind,

    • im Besitz einer entsprechenden amtlichen Fahrerlaubnis sind,

    • im Führen von Feuerwehrfahrzeugen unterwiesen sind,

    • ihre Befähigung zum Führen von Feuerwehrfahrzeugen nachgewiesen haben und damit beauftragt wurden.

  • Mit geistiger Eignung ist gemeint, dass Personen durch ihre Vorbildung, Kenntnisse, Berufserfahrung und persönlichen Eigenschaften, z.B. durch Alter und Zuverlässigkeit, zum Fahren von Fahrzeugen befähigt sind.

  • Unterweisungen sollten Fahrern z.B. auch die besondere Verantwortung beim Fahren mit Sonderrechten und Sondersignalen vermitteln.

  • Das sichere Fahren von Feuerwehrfahrzeugen und die Kenntnis der Fahreigenschaften erfordert regelmäßiges Fahren, z.B. im Rahmen von Übungsfahrten.

  • Es ist zweckmäßig, dass der Leiter der Feuerwehr die Beauftragung zum Fahren von Feuerwehrfahrzeugen schriftlich erteilt.

bgi-8651_abb148.jpg

Unterweisungen sollen auch die besondere Verantwortung beim Fahren mit Sonderrechten und Sondersignalen vermitteln.

bgi-8651_abb149.jpg

Fahrzeuge auf stark unebenem Gelände oder bei Gefälle zusätzlich durch Unterlegkeile gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern