DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt B7.3 - Schutzmaßnahmen:

Technische Schutzmaßnahmen

Entzündbare Flüssigkeiten

  • Entzündbare Flüssigkeiten sollten in den wenigen verbleibenden Einsatzfällen in möglichst kleinen Mengen, und zwar in bruchsicheren Behältern vorrätig gehalten oder eingesetzt werden. Grundsätzlich darf am Arbeitsplatz nur die für den Fortgang der Arbeit erforderliche Menge an entzündbaren Flüssigkeiten vorhanden sein. Werden in Arbeitsräumen mehr als 20 Liter entzündbare Flüssigkeiten gelagert, muss die Lagerung in Sicherheitsschränken nach DIN EN 14 470-1 erfolgen. Ansonsten sind grundsätzlich entzündbare Flüssigkeiten in einem Lagerraum nach TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" zu lagern. Sollen entzündbare Flüssigkeiten für den Tagesbedarf in Kühlschränken aufbewahrt werden, so ist deren Innenraum explosionsgeschützt auszuführen.

  • Der Transport nicht bruchsicherer Gebinde soll in bruchsicheren Übergefäßen (Eimern) oder in Transportwagen, die als Wanne ausgebildet sind, erfolgen.

  • Beim offenen Umgang, z.B. beim Umfüllen, ist auf intensive Lüftung zu achten, um möglichst rasch nicht nur die für eine Verpuffung nötigen, sondern auch die gesundheitlich schädlichen Dampfkonzentrationen zu unterschreiten. Bei umfangreicheren Umfüllarbeiten kann eine Absaugung an der Entstehungsstelle erforderlich werden.

  • Wird eine entzündbare Flüssigkeit mit dem Sicherheitsratschlag S 33 bzw. dem Sicherheitshinweis P 243 umgefüllt, sind Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung zu treffen. Größere Fallhöhen der Flüssigkeit sind zu vermeiden, ggf. sind Trichter mit verlängertem Auslauf zu verwenden. Ohne besondere Erdungsmaßnahmen dürfen Kunststoffgebinde nicht mehr als 5 l, Metallgebinde nicht mehr als 2 l Rauminhalt haben, wenn sie um- oder abgefüllt werden. Metallregale, Metallgebinde und Metalltrichter sind untereinander und mit dem Erdpotential leitfähig zu verbinden.

Druckgasflaschen

  • Bei der Lagerung von Druckgasflaschen ist folgendes zu beachten:

    • Druckgasflaschen können in Räumen oder im Freien gelagert werden. Als Lager im Freien gelten auch solche, die mindestens nach zwei Seiten offen sind.

    • Die Absperreinrichtungen gefüllter oder entleerter Druckgasflaschen müssen fest verschlossen und mit den vorgesehenen Schutzeinrichtungen versehen sein (z.B. Ventilschutzkappen, ggf. Verschlussmuttern).

    • Flüssiggasflaschen dürfen nur stehend gelagert und angeschlossen werden. Gefüllte Flüssiggasflaschen müssen gegen Erwärmung über 40 °C geschützt sein.

    • Im Freien aufgestellte Flüssiggasflaschen müssen gegen den Zugriff Unbefugter, z.B. durch abschließbare Flaschenschränke, gesichert sein. Flaschenschränke müssen oben und unten Lüftungsschlitze besitzen.

  • Druckgasflaschen dürfen nicht gelagert werden:

    • in Räumen, die allseitig tiefer liegen als die anschließende Geländeoberfläche, ausgenommen Flaschen für Druckluft und Sauerstoff,

    • in Treppenhäusern, Haus- und Stockwerksfluren, engen Höfen sowie Durchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe,

    • an Treppen von Freianlagen,

    • an besonders gekennzeichneten Rettungswegen,

    • in Garagen und Arbeitsräumen.

  • Innerhalb von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen dürfen Flüssiggasflaschen bis zu einem Füllgewicht von höchstens 14 kg aufgestellt werden.

  • Weitere Hinweise zur Lagerung von Druckgasflaschen im Freien oder in Räumen sind in der Information "Gefahrstoffe auf Bauhöfen im öffentlichen Dienst" (BGI/GUV-I 8561) enthalten.