DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt B6.5 - Lüftung für Arbeitsgruben

  • Ist in Arbeitsgruben mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge zu rechnen und eine ausreichende natürliche Lüftung durch die Bauart nicht sichergestellt, müssen Einrichtungen für eine technische Lüftung vorhanden sein. Bei der ausschließlichen Instandhaltung von dieselmotor-betriebenen Fahrzeugen ist mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge nicht zu rechnen.

  • Als natürlich belüftet gelten z.B. nicht abgedeckte Arbeitsgruben in baulichen Anlagen, wenn das Verhältnis der Länge ihrer Arbeitsöffnungen zu ihrer Tiefe mindestens 3 : 1 und ihre Tiefe bis ca. 1,6 m beträgt. Bei der Bemessung der Tiefe bleiben Bodenroste unberücksichtigt.

  • Die aus Arbeitsgruben abgesaugte Luft muss getrennt von den Abgasen von Verbrennungsmotoren und Feuerungsanlagen oder der Luft anderer Lüftungsanlagen ins Freie geführt werden können.

  • Lüftungseinrichtungen sind vor dem Betreten von Arbeitsgruben einzuschalten.