DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt B5.5 -  bgi-8651_bild05.jpg  Laderäume und Umgang mit Akkumulatoren

  • Werden Akkumulatoren nur gelegentlich und einzeln geladen, reicht die natürliche Lüftung des Fahrzeug-Stellplatzbereiches aus. Sind Akkumulatoren häufig oder in größerer Anzahl zu laden, empfiehlt sich ein separater Laderaum.

  • In Laderäumen von Akkumulatoren müssen Einrichtungen vorhanden sein, die zur Vermeidung von Explosionsgefahren für eine ausreichende Lüftung sorgen.

  • Eine ausreichende Lüftung ist z.B. gegeben, wenn

    • bei natürlicher Lüftung die zugeführte Frischluft in Bodennähe in den Laderaum eintritt und die Abluft möglichst hoch über der Ladestelle an einer gegenüber liegenden Stelle des Raumes durch Querlüftung ins Freie entweichen kann,

    • durch technische Lüftung die untere Explosionsgrenze sicher unterschritten ist.

  • Säuren und Laugen für Akkumulatoren dürfen nur in bruchsicheren oder vor Bruch geschützten Gefäßen aufbewahrt werden. Die Art des Inhalts muss durch Aufschrift so angegeben sein, dass Gefäße nicht verwechselt werden können.

  • Gegen Verspritzen oder Verschütten von Säuren und Laugen sind z.B. Säureheber oder Ballonkipper zu benutzen.

  • Fahrzeug-Akkumulatoren dürfen zur Vermeidung von Knallgas nicht überladen oder mit zu hohen Ladeströmen oder Ladespannungen geladen werden.

  • Beim Anklemmen von Batterielade-Einrichtungen, Starthilfegeräten und elektrischen Messgeräten zum Messen des Ladezustandes ist zur Vermeidung von Lichtbögen die Minusleitung als letzter Kontakt möglichst weit entfernt von den Akkumulatoren und unterhalb der Gasaustrittsöffnungen an einem gut leitenden Massepunkt am Fahrzeug anzulegen. Beim Abklemmen ist zuerst die Minusleitung zu lösen.

  • Ladegeräte sollten z.B. Schalter besitzen, die ein stromloses An- und Abklemmen ermöglichen.

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