Abschnitt B5.4 - Brand- und Explosionsgefahren
Mögliche Zündquellen in Werkstätten sind z.B.:
Zigarettenglut, Schweiß- oder Schleiffunken, offene Flammen, elektrostatische Aufladungen, Funkenbildung durch elektrische Anlagen.
Rauchverbot herrscht in Arbeitsbereichen,
in denen mit brennbaren Flüssigkeiten gearbeitet wird,
in denen mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe zu rechnen ist.
Die Arbeitsbereiche müssen mit dem Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Ausgelaufene oder verschüttete brennbare Flüssigkeiten sind unverzüglich aufzunehmen und aus den Arbeitsräumen zu entfernen.
Für brennbare Abfälle müssen verschließbare, nicht brennbare Behälter vorhanden sein.
Für gebrauchte Putztücher, die wieder verwendet werden sollen, müssen verschließbare, schwer entflammbare Behälter vorhanden sein.
Vor Schweißarbeiten oder Arbeiten, bei denen Funken entstehen können, muss der Arbeitsbereich auf mögliche Brand- und Explosionsgefahren überprüft werden, z.B.
auf Stoffe oder Gegenstände, die sich durch die Arbeiten in Brand setzen lassen,
auf Vorhandensein von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen oder Stäuben.
Schutzmaßnahmen siehe Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500, Kapitel 2.26).
Für die Durchführung von Lackierarbeiten sind zum Schutz vor Brand- und Explosionsgefahren die Anforderungen der Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500, Kapitel 2.29) zu beachten.
Je nach Brandgefahr und Größe der Arbeitsstätte müssen an gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stellen Feuerlöscher vorhanden sein.
Brandgefahr: Dieser Mülleimer gehört nicht in die Werkstatt.
Feuerlöscher im Werkstattbereich