DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt B5.4 -  bgi-8651_bild05.jpg  Brand- und Explosionsgefahren

  • Mögliche Zündquellen in Werkstätten sind z.B.:

    Zigarettenglut, Schweiß- oder Schleiffunken, offene Flammen, elektrostatische Aufladungen, Funkenbildung durch elektrische Anlagen.

  • Rauchverbot herrscht in Arbeitsbereichen,

    • in denen mit brennbaren Flüssigkeiten gearbeitet wird,

    • in denen mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe zu rechnen ist.

    • Die Arbeitsbereiche müssen mit dem Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

  • Ausgelaufene oder verschüttete brennbare Flüssigkeiten sind unverzüglich aufzunehmen und aus den Arbeitsräumen zu entfernen.

  • Für brennbare Abfälle müssen verschließbare, nicht brennbare Behälter vorhanden sein.

  • Für gebrauchte Putztücher, die wieder verwendet werden sollen, müssen verschließbare, schwer entflammbare Behälter vorhanden sein.

  • Vor Schweißarbeiten oder Arbeiten, bei denen Funken entstehen können, muss der Arbeitsbereich auf mögliche Brand- und Explosionsgefahren überprüft werden, z.B.

    • auf Stoffe oder Gegenstände, die sich durch die Arbeiten in Brand setzen lassen,

    • auf Vorhandensein von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen oder Stäuben.

    • Schutzmaßnahmen siehe Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500, Kapitel 2.26).

  • Für die Durchführung von Lackierarbeiten sind zum Schutz vor Brand- und Explosionsgefahren die Anforderungen der Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500, Kapitel 2.29) zu beachten.

  • Je nach Brandgefahr und Größe der Arbeitsstätte müssen an gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stellen Feuerlöscher vorhanden sein.

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Brandgefahr: Dieser Mülleimer gehört nicht in die Werkstatt.

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Feuerlöscher im Werkstattbereich