Abschnitt B5.2 - Sichere Werkstatträume und Werkstatteinrichtungen
In Werkstätten gilt vor allem der Grundsatz:
Sauberkeit und Ordnung = Sicherheit.
Personen müssen in der Benutzung von Werkstätten und deren Einrichtungen unterwiesen sein. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Maschinen und das Benutzen erforderlicher persönlicher Schutzausrüstungen.
Verkehrswege und Notausgänge in Werkstätten sind freizuhalten. Sie dürfen nicht durch Fahrzeuge oder Materiallagerung eingeengt oder verstellt werden.
Bodenbeläge in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit erhöhter Rutschgefahr müssen rutschhemmend und leicht zu reinigen sein. Fußböden müssen eben sein.
Schmierstoffe auf Fußböden und Treppen verursachen häufig Stürze. Sie lassen sich mit Aufsaugmitteln leicht und wirksam entfernen.
Beim Ausbau schwerer Fahrzeugteile Wiederherstellung des Soll-Zustand sind Aufnahmeböcke oder Hebezeuge des sowie zur Feststellung und einzusetzen.
Zum Erreichen hoch gelegener Arbeitsplätze eignen sich standsichere Werkstatträume sichere Podeste oder fahrbare Treppen. Anlegeleitern oder Stehleitern gelten bei der Fahrzeug-Instandhaltung nicht als sichere Aufstiege.
Hebezeugeinsatz und Transportwagen zum sicheren und körpergerechten Transport der Schiebleiter
Fahrbare Podestleiter mit umwehrter Plattform für hoch gelegene Arbeitsplätze