DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt B5.2 - Sichere Werkstatträume und Werkstatteinrichtungen

  • In Werkstätten gilt vor allem der Grundsatz:

    Sauberkeit und Ordnung = Sicherheit.

  • Personen müssen in der Benutzung von Werkstätten und deren Einrichtungen unterwiesen sein. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Maschinen und das Benutzen erforderlicher persönlicher Schutzausrüstungen.

  • Verkehrswege und Notausgänge in Werkstätten sind freizuhalten. Sie dürfen nicht durch Fahrzeuge oder Materiallagerung eingeengt oder verstellt werden.

  • Bodenbeläge in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit erhöhter Rutschgefahr müssen rutschhemmend und leicht zu reinigen sein. Fußböden müssen eben sein.

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  • Schmierstoffe auf Fußböden und Treppen verursachen häufig Stürze. Sie lassen sich mit Aufsaugmitteln leicht und wirksam entfernen.

  • Beim Ausbau schwerer Fahrzeugteile Wiederherstellung des Soll-Zustand sind Aufnahmeböcke oder Hebezeuge des sowie zur Feststellung und einzusetzen.

  • Zum Erreichen hoch gelegener Arbeitsplätze eignen sich standsichere Werkstatträume sichere Podeste oder fahrbare Treppen. Anlegeleitern oder Stehleitern gelten bei der Fahrzeug-Instandhaltung nicht als sichere Aufstiege.

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Hebezeugeinsatz und Transportwagen zum sicheren und körpergerechten Transport der Schiebleiter

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Fahrbare Podestleiter mit umwehrter Plattform für hoch gelegene Arbeitsplätze