DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt B2.3 -  bgi-8651_bild05.jpg  Instandhaltung von Beleuchtungseinrichtungen

  • Bereits bei der Planung und Errichtung von Beleuchtungsanlagen sind die Erfordernisse für eine sicherheitsgerechte Instandhaltung zu berücksichtigen.

  • Instandhaltungsarbeiten an Beleuchtungseinrichtungen dürfen in der Regel nur von Elektrofachkräften ausgeführt werden, dies gilt z.B. für die Reparatur von Leuchten.

  • Zu den Arbeiten, die auch andere Personen ausführen dürfen, gehören z.B.:

    • Auswechseln von Glühlampen und Leuchtstoffröhren,

    • Reinigen von geschlossenen Leuchten,

    • Auswechseln von Überglocken an Leuchten,

    • Auswechseln von Schraubsicherungen,

    • Sichtkontrollen auf äußere Schäden.

  • Auftretende Mängel an Beleuchtungseinrichtungen, die die Sicherheit beeinträchtigen, sind sofort zu beheben, z.B.:

    • bei Ausfall von Lampen,

    • wenn sich Teile von Leuchten lösen,

    • bei Beschädigung von Leuchtenabdeckungen, wenn die Schutzart dadurch beeinträchtigt wird.

  • Arbeiten an hoch gelegenen Beleuchtungseinrichtungen nur von sicheren Arbeitsplätzen ausführen, z.B. das Auswechseln von Leuchtstoffröhren.

  • Beim Ersatz von Leuchten ist darauf zu achten, dass gegenüber vorhandenen Leuchten die gleiche Lichtfarbe, Farbwiedergabestufe und Lampenleistung eingehalten werden.

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Typische Instandhaltungsarbeit: Auswechseln einer Leuchtstoffröhre mit Hilfe einer Stehleiter