Abschnitt B1.3 - Verkehrswege in Gebäuden
Zwischen Fahrzeugen, Geräten und Gebäudeteilen muss bei geöffneten Fahrzeugtüren oder -klappen ein Verkehrsweg von mindestens 0,5 m verbleiben.
Verkehrswege müssen freigehalten werden.
Verkehrswege dürfen nachträglich nicht unter Mindestbreite eingeengt werden, z.B. durch Nachrüstung von Abgasabsaugungen oder Materiallagerung.
Treppen, Absätze und Absenkungen im Bereich von Fahrzeug-Stellplätzen beeinträchtigen die Trittsicherheit.
Durchgänge müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben, empfehlenswert sind 2,2 m.
In Verkehrswegen vorhandene Stolperstellen oder Durchgänge mit nicht ausreichender lichter Höhe sind mit gelb-schwarzer Gefahrenkennzeichnung zu versehen.
Zum Schutz gegen Glasbruch müssen lichtdurchlässige Flächen von Türen oder Wänden im Bereich von Verkehrswegen bruchsicher verglast oder durch Geländer oder Brüstungen wirksam abgeschirmt sein.
Durchsichtige Flächen von Türen oder Wänden müssen so deutlich gekennzeichnet werden, dass sie nicht übersehen werden können.
Für den möglichen Ausfall der Stromversorgung sollte eine selbsttätig einsetzende Notbeleuchtung der wesentlichen Verkehrswege im Feuerwehrhaus vorhanden sein.
Auch beim nachträglichen Abstellen von Geräten oder Anhängern sind die vorhandenen Verkehrswege freizuhalten.
Gefahr! Der Abgasschlauch der Absaugung schützt zwar vor Abgasen, bildet jedoch eine Stolpergefahr.