DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt B1.3 -  bgi-8651_bild05.jpg  Verkehrswege in Gebäuden

  • Zwischen Fahrzeugen, Geräten und Gebäudeteilen muss bei geöffneten Fahrzeugtüren oder -klappen ein Verkehrsweg von mindestens 0,5 m verbleiben.

  • Verkehrswege müssen freigehalten werden.

  • Verkehrswege dürfen nachträglich nicht unter Mindestbreite eingeengt werden, z.B. durch Nachrüstung von Abgasabsaugungen oder Materiallagerung.

  • Treppen, Absätze und Absenkungen im Bereich von Fahrzeug-Stellplätzen beeinträchtigen die Trittsicherheit.

  • Durchgänge müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben, empfehlenswert sind 2,2 m.

  • In Verkehrswegen vorhandene Stolperstellen oder Durchgänge mit nicht ausreichender lichter Höhe sind mit gelb-schwarzer Gefahrenkennzeichnung zu versehen.

  • Zum Schutz gegen Glasbruch müssen lichtdurchlässige Flächen von Türen oder Wänden im Bereich von Verkehrswegen bruchsicher verglast oder durch Geländer oder Brüstungen wirksam abgeschirmt sein.

  • Durchsichtige Flächen von Türen oder Wänden müssen so deutlich gekennzeichnet werden, dass sie nicht übersehen werden können.

  • Für den möglichen Ausfall der Stromversorgung sollte eine selbsttätig einsetzende Notbeleuchtung der wesentlichen Verkehrswege im Feuerwehrhaus vorhanden sein.

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Auch beim nachträglichen Abstellen von Geräten oder Anhängern sind die vorhandenen Verkehrswege freizuhalten.

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Gefahr! Der Abgasschlauch der Absaugung schützt zwar vor Abgasen, bildet jedoch eine Stolpergefahr.