DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt A6.1 -  bgi-8651_bild05.jpg  Allgemeines

  • Der Träger der Feuerwehr ist verpflichtet, spezielle persönliche Schutzausrüstungen zur Abwehr möglicher Unfall- oder Gesundheitsgefahren zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Hierzu zählen Atemschutzgeräte.

  • Feuerwehrangehörige sind verpflichtet, die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.

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