Abschnitt A6.1 - Allgemeines
Der Träger der Feuerwehr ist verpflichtet, spezielle persönliche Schutzausrüstungen zur Abwehr möglicher Unfall- oder Gesundheitsgefahren zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Hierzu zählen Atemschutzgeräte.
Feuerwehrangehörige sind verpflichtet, die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.
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