DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt A5.5 -  bgi-8651_bild05.jpg  Fragen zur Tätigkeit mit Gefahrstoffen im Feuerwehrhaus

Frageja/neinerforderliche Maßnahme
1Ist bekannt, welche Gefahrstoffe und in welcher Menge diese im Feuerwehrhaus vorhanden sind (Gefahrstoffverzeichnis)?
2Können vorhandene Gefahrstoffe auch in kleineren Gebinden beschafft werden, weil der Verbrauch entsprechend gering ist?
3Können statt der vorhandenen Produkte auch Produkte mit ungefährlicheren Eigenschaften verwendet werden (diese Frage muss vor Beschaffungen gestellt werden)?
4Werden die vorhandenen Gefahrstoffe in geeigneten Behältnissen gelagert?
5Sind alle vorhandenen Gefahrstoff-Verpackungen richtig und vollständig gekennzeichnet?
6Sind die Feuerwehrangehörigen über die Bedeutung der Gebindekennzeichnung unterwiesen?
7Stehen die für Tätigkeiten mit den vorhandenen Gefahrstoffen erforderlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung, z.B. Schutzbrillen, geeignete Schutzhandschuhe, und werden sie verwendet?
8Stehen geeignete Mittel für den Hautschutz, die Hautreinigung und die Hautpflege zur Verfügung?
9Werden brennbare Flüssigkeiten ordnungsgemäß gelagert, z.B. nicht in Durchgängen, Durchfahrten, Treppenräumen und Fluren?
10Werden Sonderabfälle, z.B. Öle, Kraftstoffe, Batterien, Leuchtstoffröhren, lösemittelhaltige Farb- und Anstrichstoffe, ordnungsgemäß entsorgt?

bgi-8651_bild06.jpgGrundregeln für sichere Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

  1. 1.

    Vorsicht bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen! Hinweise auf besondere Gefahren für Mensch und Umwelt geben die R- bzw. H-Sätze der Verpackungs-Kennzeichnung.

  2. 2.

    Schutzmaßnahmen dienen der eigenen Sicherheit und Gesundheit. Hinweise für sichere Tätigkeiten mit Gefahrstoffen geben die S- bzw. P-Sätze der Verpackungs-Kennzeichnung.

  3. 3.

    Gefahrstoffe immer nur auf die für den Fortgang der Arbeiten erforderliche Menge beschränken.

  4. 4.

    An Arbeitsplätzen, bei denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, nicht essen, trinken oder rauchen.

  5. 5.

    Gefahrstoffe nur in dafür geeignete und gekennzeichnete Behältnisse umfüllen. Gefahrstoffe nicht in verwechselbare, nicht bruchfeste oder nicht beständige Behältnisse umfüllen. Beim Umfüllen Spritzer vermeiden. Flüssigkeitsheber oder Pumpen benutzen.

  6. 6.

    Gefahrstoffe nicht in Lebensmittelgefäßen oder solchen, die mit Lebensmittelgefäßen verwechselt werden können, aufbewahren.

  7. 7.

    Verschüttete Gefahrstoffe sofort beseitigen. Benetzte Kleidung sofort säubern oder wechseln.

  8. 8.

    Behältnisse nach Gebrauch sofort verschließen.

  9. 9.

    Zusammenlagerungsverbote und spezielle Vorkehrungen für die Lagerung von Gefahrstoffen beachten.

  10. 10.

    Hautschutz, Hautreinigung und Hautpflege beachten.