DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt A5.2 - Gefahrstoff-Kennzeichnung

  • Gefahrstoffe müssen entsprechend der Gefahrstoffverordnung vom Hersteller gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung (Gefahrstoffetikett) muss folgende Angaben enthalten:

    • Die chemische Bezeichnung des Stoffes oder der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe.

    • Bei Zubereitungen ggf. Handelsname oder -bezeichnung.

    • Die Gefahrensymbole mit den zugehörigen Gefahrenbezeichnungen.

    • Die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze).

    • Die Sicherheitsratschläge (S-Sätze).

    • Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder Vertreibers.

    Diese Anforderung gilt auch für selbst hergestellte Zubereitungen. Beim Umfüllen in kleinere Behälter muss die Kennzeichnung übernommen werden. Die Kennzeichnung alter Gebinde muss auf dem aktuellen Stand gehalten werden.