DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt A5.1 - Schutzmaßnahmen:

  • Gefahrstoffe erkennt man in aller Regel an der Gebindekennzeichnung (siehe Unterkapitel "Gefahrstoff-Kennzeichnung"). Die Gefahren erkennt man an den R- bzw. H-Sätzen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen werden mit den S- bzw. P-Sätzen wiedergegeben.

  • Feuerwehrangehörige sind anhand von Betriebsanweisungen über die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen zu unterweisen (siehe Unterkapitel "Tipps für Unterweisungen").

  • Dieselmotoren müssen in der Fahrzeughalle so betrieben werden, dass die Abgase nicht in die Atemluft gelangen können (z.B. durch Aufsteckfilter, vorzugsweise Absauganlage).

  • Gefahrstoffe immer nur auf die für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Mengen beschränken.

  • An Arbeitsplätzen, bei denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, nicht essen, trinken oder rauchen.

  • Gefahrstoffe nur in dafür geeignete und gekennzeichnete Behältnisse umfüllen. Gefahrstoffe nur in nicht verwechselbare, bruchfeste und beständige Behältnisse umfüllen.

  • Beim Umfüllen Spritzer vermeiden. Flüssigkeitsheber oder Pumpen benutzen. Behältnisse nach Gebrauch sofort verschließen.

  • Gefahrstoffe nicht in Lebensmittelgefäßen oder solchen, die mit Lebensmittelgefäßen verwechselt werden können, aufbewahren.

  • Verschüttete Gefahrstoffe sofort mit geeignetem Absorptionsmittel aufnehmen.

  • Benetzte Kleidung sofort säubern oder wechseln.

  • Zusammenlagerungsverbote und spezielle Vorkehrungen für die Lagerung von Gefahrstoffen beachten.

  • Persönliche Schutzausrüstung gemäß Betriebsanweisung benutzen.

  • Hautschutz, Hautreinigung und Hautpflege beachten.