DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt A4.1 -  bgi-8651_bild05.jpg  Sonderrechte (§ 35 StVO)

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten

  • Die Feuerwehr muss hoheitliche Aufgaben auf Grund von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllen.

    Beispiel:

    Die Katze auf dem Baum rechtfertigt nicht die Inanspruchnahme von Sonderrechten. Der hoheitliche Auftrag ist nicht gegeben.

  • Die Inanspruchnahme von Sonderrechten muss dringend geboten sein. Das heißt, der hoheitliche Auftrag könnte unter Beachtung der Verkehrsregeln nicht, nur unzureichend oder nicht schnell genug erfüllt werden.

  • Sonderrechte dürfen nach § 35 Abs. 8 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

  • Je größer die Abweichung von den Vorschriften ist, umso größer ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer.

    Beispiel:

    In unübersichtliche Kreuzungen darf nur mit sicherer Geschwindigkeit (Schrittgeschwindigkeit) eingefahren werden.

  • Hinweis: Die Befreiung von Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung nach § 35 Abs. 1 StVO erstreckt sich nicht auf andere Verkehrs- und Strafgesetze. Strafgesetzbuch, Straßenverkehrsgesetz und Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bleiben uneingeschränkt gültig.

  • Die Verantwortlichkeit des Sonderrechtsfahrers im Sinne des allgemeinen Strafrechts bleibt bestehen.

  • "Blaulicht ist kein Freibrief", heißt es auch in vielen ergangenen Gerichtsurteilen.

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Löschfahrzeug nach Zusammenstoß ...

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... mit einem PKW auf der Kreuzung

Sonderrechtsfahrten mit dem Privatfahrzeug

  • § 35 StVO schließt nicht aus, dass Feuerwehrangehörige, die mit einem Privatfahrzeug zum Feuerwehrhaus oder Einsatzort unterwegs sind, Sonderrechte in Anspruch nehmen können.

    Beispiel:

    Der Einsatz erfordert es, dass Einsatzkräfte und Einsatzmittel mit dem Privatfahrzeug zum Einsatzort gebracht werden müssen, z.B. weil die vorhandenen Feuerwehrfahrzeuge bereits in den Einsatz eingebunden sind.

  • Achtung: Für andere Verkehrsteilnehmer ist ein Privatfahrzeug, das Sonderrechte in Anspruch nimmt, in der Regel nicht erkennbar. Auch ein im Fahrzeug angebrachtes Schild oder ein Dachaufsetzer mit der Aufschrift "Feuerwehr im Einsatz" bringt keine verlässliche Erkennbarkeit.

  • Die Inanspruchnahme von Sonderrechten mit dem Privatfahrzeug sollte sich auf begründete Ausnahmefälle beschränken. Aber auch in diesen Fällen:

    • nicht die Vorfahrt des allgemeinen Verkehrs missachten,

    • signalgeregelte Kreuzungen nicht bei rotem Haltezeichen überqueren,

    • Einbahnstraßen nicht in falscher Richtung befahren,

    • nicht auf der Gegenspur fahren,

    • nicht verbotswidrig rechts überholen,

    • grundsätzlich nicht auf Autobahnen von den Verkehrsregeln abweichen,

    • nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist grundsätzlich nur eine begrenzte Geschwindigkeitsübertretung tolerabel.

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Dieses Schild dient allenfalls zur Kenntlichmachung eines im Einsatz abgestellten Privatfahrzeuges.