Abschnitt A3.2 - Persönliche Schutzausrüstungen
Kostenträger für die Beschaffung und Instandhaltung persönlicher Schutzausrüstungen ist der Träger des Brandschutzes, in der Regel die Gemeinde.
Die Mindestausrüstung muss jedem Feuerwehrangehörigen zur Verfügung stehen und bei Übungen und Einsätzen benutzt werden. Der Einsatzleiter kann Abweichungen anordnen.
Mindestausrüstung für Einsatzkräfte, die Brandbekämpfung in Gebäuden durchführen:
Feuerwehrschutzanzug nach DIN EN 531 bzw. DIN EN ISO 11 612 wenn kein Innenangriff erfolgt,
Feuerwehrhelm mit Nackenschutz DIN EN 443,
Feuerwehrschutzhandschuhe DIN EN 659,
Feuerwehrschutzschuhwerk DIN EN 15 090.
Spezielle Schutzausrüstungen:
Bei besonderen Gefahren müssen spezielle Schutzausrüstungen benutzt werden, z.B.:
Feuerwehr-Haltegurt nach DIN 14 927,
Feuerwehrleine nach DIN 14 920,
Atemschutz nach DIN EN 136, 137, BGI/GUV-I 8672,
Chemikalienschutzanzug nach DIN EN 943-2, BGI/GUV-I 8671,
Schnittschutzausrüstung nach DIN EN 381,
Gehörschutz nach DIN EN 352.
Feuerschutzhauben nach DIN EN 13 911.
Feuerschutzhauben sind nur wirksam, wenn alle freien Hautstellen an Kopf und Hals abgedeckt sind.
Hinweise zu Wartung, Pflege, Prüfung und Aussonderung:
Instandhaltung schließt die Wartung, Pflege, Prüfung und rechtzeitige Aussonderung von persönlichen Schutzausrüstungen ein.
Persönliche Schutzausrüstungen sind durch den Träger auf Vollständigkeit und Gebrauchstauglichkeit zu prüfen.
Schäden durch mechanische Einwirkung und Wärme-Einwirkung können den Verlust oder die Reduzierung von Schutzfunktionen der persönlichen Schutzausrüstung zur Folge haben.
Ist bei erkannten Schäden nicht sicher, ob die Schutzwirkung erhalten bleibt, sind die entsprechenden Teile auszusondern.