DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt A3.2 -  bgi-8651_bild05.jpg  Persönliche Schutzausrüstungen

  • Kostenträger für die Beschaffung und Instandhaltung persönlicher Schutzausrüstungen ist der Träger des Brandschutzes, in der Regel die Gemeinde.

  • Die Mindestausrüstung muss jedem Feuerwehrangehörigen zur Verfügung stehen und bei Übungen und Einsätzen benutzt werden. Der Einsatzleiter kann Abweichungen anordnen.

Mindestausrüstung für Einsatzkräfte, die Brandbekämpfung in Gebäuden durchführen:

  • Feuerwehrschutzanzug nach DIN EN 531 bzw. DIN EN ISO 11 612 wenn kein Innenangriff erfolgt,

  • Feuerwehrhelm mit Nackenschutz DIN EN 443,

  • Feuerwehrschutzhandschuhe DIN EN 659,

  • Feuerwehrschutzschuhwerk DIN EN 15 090.

Spezielle Schutzausrüstungen:

Bei besonderen Gefahren müssen spezielle Schutzausrüstungen benutzt werden, z.B.:

  • Feuerwehr-Haltegurt nach DIN 14 927,

  • Feuerwehrleine nach DIN 14 920,

  • Atemschutz nach DIN EN 136, 137, BGI/GUV-I 8672,

  • Chemikalienschutzanzug nach DIN EN 943-2, BGI/GUV-I 8671,

  • Schnittschutzausrüstung nach DIN EN 381,

  • Gehörschutz nach DIN EN 352.

  • Feuerschutzhauben nach DIN EN 13 911.

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Feuerschutzhauben sind nur wirksam, wenn alle freien Hautstellen an Kopf und Hals abgedeckt sind.

Hinweise zu Wartung, Pflege, Prüfung und Aussonderung:

  • Instandhaltung schließt die Wartung, Pflege, Prüfung und rechtzeitige Aussonderung von persönlichen Schutzausrüstungen ein.

  • Persönliche Schutzausrüstungen sind durch den Träger auf Vollständigkeit und Gebrauchstauglichkeit zu prüfen.

  • Schäden durch mechanische Einwirkung und Wärme-Einwirkung können den Verlust oder die Reduzierung von Schutzfunktionen der persönlichen Schutzausrüstung zur Folge haben.

  • Ist bei erkannten Schäden nicht sicher, ob die Schutzwirkung erhalten bleibt, sind die entsprechenden Teile auszusondern.