DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt A2.2 -  bgi-8651_bild05.jpg  Ausbildung in Erster Hilfe

  • Von Feuerwehrangehörigen wird qualifiziertes Helfen erwartet.

  • Jeder muss sich seiner Erste-Hilfe-Kenntnisse so sicher sein, dass lebensrettende Sofortmaßnahmen jederzeit durchgeführt werden können.

Erste-Hilfe-Ausbildung:

  • Die Ausbildung zum Ersthelfer erfolgt in einem acht Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang.

  • Die Ersthelfer-Ausbildung ist auch Bestandteil der Feuerwehr-Grundausbildung.

  • Durchgeführt werden Erste-Hilfe-Lehrgänge von den Hilfsorganisationen und anderen für die Ausbildung in der Ersten Hilfe anerkannten Stellen, z.B.:

    • Arbeiter-Samariter-Bund (ASB),

    • Deutsches Rotes Kreuz (DRK),

    • Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH),

    • Malteser Hilfsdienst (MHD),

    • Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG),

    • Berufsfeuerwehren.

  • Gegenstand der Ausbildung sind abgestimmte Ausbildungsinhalte. Die Ausbildung enthält die Herz-Lungen-Wiederbelebung.

  • Die Unterweisung in den Sofortmaßnahmen am Unfallort nach § 8a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), d.h. in den lebensrettenden Sofortmaßnahmen, reicht als Erste-Hilfe-Ausbildung nicht aus.

Erste-Hilfe-Fortbildung:

  • Die Fortbildung von Ersthelfern ist sicherzustellen und innerhalb von zwei Jahren nach einer vorausgegangenen Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang oder -Training durchzuführen und abzuschließen.

  • Die Fortbildung erfolgt durch Teilnahme an einem vier Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Training. Es enthält die Herz-Lungen-Wiederbelebung.

  • Soweit die Fortbildung in der Form einer ständigen Schulung erfolgt, muss sie mindestens das gleiche Ergebnis wie das Erste-Hilfe-Training erreichen. Ersthelfer können in dem genannten Zeitraum auch erneut an einem Erste-Hilfe-Lehrgang teilnehmen.

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Simulation der Durchführung von Wiederbelebungsmaßnahmen