DGUV Information 202-005 - Kindertagespflege - damit es allen gut geht Ratgeber für Tagespflegepersonen

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Abschnitt 10 - 10 Gesetzliche Unfallversicherung in der Kindertagespflege

Unfallversicherungsschutz besteht für die von Ihnen betreuten Kinder und für Sie. Voraussetzung dafür ist, dass die Betreuung im Rahmen der sogenannten öffentlichen, vom Jugendamt geförderten Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch - KJHG) erfolgt. Dafür muss das Jugendamt zum Beispiel das konkret zu betreuende Kind an eine geeignete Kindertagespflegeperson vermitteln.

Nicht gesetzlich unfallversichert sind Kinder bei privat organisierter Kindertagespflege, bei denen die Geeignetheit der Kindertagespflegeperson nicht vom Jugendamt festgestellt wurde, sowie Kinder in (Früh-)Förderstellen, Kinder- und Wohnpflegeheimen. Außerdem stehen die eigenen mitbetreuten Kinder der Kindertagespflegeperson nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Versichert sind die Kinder bei den Unfallkassen der Länder (siehe Kapitel 11) und zwar

  • während des Aufenthalts bei der Kindertagespflegeperson, z. B. beim Spielen, Essen, Trinken und beim Mittagsschlaf,

  • bei Ausflügen, auf dem Spielplatz oder z. B. im Kindertheater,

  • auf dem Weg zur Kindertagespflegeperson und auf dem Heimweg, unabhängig vom Verkehrsmittel,

  • wenn die Kindertagespflegeperson die Kinder in deren Elternhaus betreut, sobald sie dort die Betreuung übernimmt.

Versichert sind die Kindertagespflegepersonen in den meisten Fällen bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Der Versicherungsschutz schließt alle beruflichen Tätigkeiten und Wege ein.

Kostenlos und unbürokratisch - die gesetzliche Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung ist für Eltern und Kindertagespflegepersonen kostenlos. Die Beiträge übernehmen die jeweiligen Bundesländer. Die Kinder sind von Anfang an automatisch versichert und müssen nicht extra angemeldet werden.

Eine wichtige Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz ist, dass sich der Unfall während der Betreuung oder auf dem Weg dorthin bzw. auf dem Heimweg ereignet hat.

Haften Sie als Tagespflegeperson bei Unfällen?

Das Prinzip der gesetzlichen Unfallversicherung ist, dass Haftungsansprüche des bzw. der Geschädigten (gegen den potenziellen Schädiger bzw. die potenzielle Schädigerin) auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übergehen. Als Kindertagespflegeperson haften Sie daher bei Unfällen der betreuten Kinder nur dann, wenn Sie ihnen vorsätzlich Schaden zufügen. Handeln Sie grob fahrlässig, indem Sie beispielsweise Ihre Aufsichtspflicht leichtfertig vernachlässigen, kann Sie der Unfallversicherungsträger in Regress nehmen.

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Der zuständige Unfallversicherungsträger sorgt dafür, dass sowohl die von Ihnen betreuten Kinder und auch Sie nach einem Unfall eine möglichst frühzeitige und wirksame Heilbehandlung erhalten. Die Leistungen umfassen insbesondere die ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie die Behandlung im Krankenhaus. Aber auch notwendige Transport- und Fahrtkosten, die Versorgung mit Medikamenten und anderen Heilmitteln, die Ausstattung mit Hilfsmitteln sowie die Gewährung von Pflege gehören dazu. Es können auch Sachschäden, die an so genannten Körperersatzstücken (z. B. Brillen oder Hörgeräte) eintreten, ersetzt werden, wenn sie während des Unfalls am Körper getragen wurden.

Bitte achten Sie darauf, dass der Arzt bzw. die Ärztin die Behandlungskosten direkt mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger abrechnet. Weder eine private noch eine gesetzliche Krankenkasse muss hier eingeschaltet werden.

Im Falle der Anerkennung einer Berufskrankheit haben Sie ebenfalls Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Besondere schulische und berufliche Hilfen

In besonders schweren Fällen werden auch geeignete Maßnahmen durchgeführt, um dem verletzten Kind eine seinen Fähigkeiten angemessene schulische und später berufliche Ausbildung zu ermöglichen.