DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 15.4 - 15.4 Schutzmaßnahmen

Nachfolgend sind Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit lokal ätzend wirkenden Säuren und Laugen beschrieben. Die Schutzmaßnahmen sind als Vorschläge zu verstehen, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung den betrieblichen Belangen angepasst werden müssen. Hinweise zu Informationspflichten, arbeitsmedizinischer Vorsorge und Mutterschutz sind für Tätigkeiten in der Zahnmedizin in Kap. 15 C zusammengefasst.

Substitution

Folgende Ersatzlösungen prüfen:

  • Ersatz durch weniger gefährliche Stoffe.

  • Sofern für den Anwendungsbereich verfügbar, Flüssigkeiten durch ungefährlichere Verwendungsformen wie Gele ersetzen, z. B. flusssäurehaltige Ätzgele einsetzen.

  • Gebrauchsfertige Lösungen in kleinen Gebinden einkaufen, damit ein Umfüllen und Verdünnen konzentrierter Lösungen vermieden werden kann.

Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen

  • Applikationshilfen verwenden, um Hautkontakt zum Beispiel durch entstehende Spritzer zu vermeiden.

  • Nicht mehr benötigte Bestände ordnungsgemäß entsorgen.

Persönliche Schutzmaßnahmen

  • Wenn es z. B. beim Umfüllen konzentrierter Säuren oder Laugen zum Verspritzen kommen kann, betroffene Körperstellen schützen z. B. dicht schließende Korbbrille bzw. Visier verwenden.

  • Bei möglichem Hautkontakt geeignete Chemikalienschutzhandschuhe verwenden.