DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 7 - 7 Information der Beschäftigten

Die GefStoffV und die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" beschreiben die Informationspflichten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Wesentliche Elemente sind:

  • Betriebsanweisung

  • Unterweisung

  • Zugang zu Sicherheitsdatenblättern und Gefahrstoffverzeichnis

  • Zusätzliche Informationspflichten

Betriebsanweisung

Betriebsanweisungen spiegeln das Ergebnis der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung wider. Der Arbeitgeber legt damit die konkreten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln für den jeweiligen Arbeitsplatz fest. Die zuständige Führungskraft muss die Betriebsanweisung für ihren Bereich in Kraft setzen. Sie hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die Betriebsanweisung den Beschäftigten an geeigneter Stelle bekannt gemacht wird und eingesehen werden kann.

Die Gliederung der Betriebsanweisung ist nach TRGS 555 vorgegeben (s. auch Anhang 9). Betriebsanweisungen sind wesentliche Informationen für die Beschäftigten und daher in einer für den Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen.

In der TRGS 555 wird empfohlen, auch auf Beschäftigungsbeschränkungen und Einschränkungen bei der Verwendung hinzuweisen (Schwangere, Jugendliche). Im Abschnitt zur Ersten Hilfe sollen auch Maßnahmen nach Verschlucken aufgenommen werden. Gefahrstoffe können durch Verwechselung mit Lebensmitteln verschluckt werden, aber auch in suizidaler Absicht. Listen der Giftnotrufzentralen finden sich auf den Seiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL, www.bvl.bund.de/DE/01_Lebensmittel/03_Verbraucher/09_InfektionenIntoxikationen/02_Giftnotrufzentralen/lm_LMVergiftung_giftnotrufzentralen_node.html).

Eine wichtige Hilfe zur Erstellung von Betriebsanweisungen sind die Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Gefahrstoffe. TRGS 555 gibt eine Anleitung zur Übertragung bestimmter Inhalte in die Betriebsanweisung. Unterstützung bietet auch die DGUV Information 213-051 "Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen". Betriebsanweisungsentwürfe und Programme zur Erstellung von Betriebsanweisungen sind auf den Internetseiten der BGW und anderer Unfallversicherungsträger zu finden. Beispiele sind das Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien GisChem, die Betriebsanweisungsentwürfe in Anhang 9 und WINGIS online, das unter anderem Vorschläge für Reiniger und Desinfektionsmittel enthält. Der erforderliche Arbeitsplatz- oder Tätigkeitsbezug wird dabei lediglich in Form entsprechender Hinweise oder mehr oder weniger allgemein formulierter Textbausteine berücksichtigt. Zur Erstellung von Betriebsanweisungen ist also eine nachträgliche Ergänzung der stoffspezifischen Informationen um arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogene Inhalte oder eine Auswahl oder Anpassung der vorgegebenen Textbausteine dieser Programme an die betrieblichen Gegebenheiten unbedingt erforderlich. Zu den Schutzhandschuhen sind zum Beispiel Angaben zur Artikelbezeichnung oder auch zur Farbe der Handschuhe zu machen. Falls dies nicht geschieht, ist der Informationsgehalt der so erstellten Betriebsanweisungen häufig vergleichbar mit dem einer stoffbezogenen Sicherheitsinformation.

Es muss nicht für jeden einzelnen Gefahrstoff eine eigenständige Betriebsanweisung erstellt werden. Gruppen- oder Sammelbetriebsanweisungen sind möglich, wenn bei den Tätigkeiten ähnliche Gefährdungen bestehen und vergleichbare Schutzmaßnahmen gelten. Für den Beschäftigten muss dabei deutlich sein, welche Sammelbetriebsanweisung sich auf das konkret von ihm verwendete Produkt bezieht. Eine Zusammenfassung zu Stoffgruppen bietet sich dort an, wo viele Gefahrstoffe vorhanden sind (z. B. im Labor oder in Apotheken) oder bei der Gabe von Tabletten. Die Betriebsanweisungsentwürfe in Anhang 9 sind Beispiele für Gruppenbetriebsanweisungen.

Sind neben der Betriebsanweisung nach GefStoffV weitere Anweisungen auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften erforderlich (z. B. BetrSichV, BioStoffV, Hygiene), so können diese unter Wahrung der in den Vorschriften genannten Bestimmungen zu einer Betriebsanweisung zusammengefasst werden. Auch Prozessbeschreibungen des Qualitätsmanagements können als Betriebsanweisung dienen, wenn sie um Arbeitsschutzanweisungen ergänzt werden.

Unterweisung

Die Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefährdungen und über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen erfolgen. Dabei sind die Vorkenntnisse und Fähigkeiten der zu Unterweisenden zu berücksichtigen. Eine besondere Aufmerksamkeit gilt der Unterweisung von neuen Beschäftigten und von Beschäftigten mit mentalen oder psychischen Einschränkungen (z. B. zu Gesichtspunkten der Arbeitshygiene). Zudem muss auf mögliche Gefährdungen in der Schwangerschaft und Stillzeit hingewiesen werden, damit rechtzeitig geeignete Schutzmaßnahmen für Schwangere und Stillende getroffen werden können (s. Kap. 9). Ebenso können Informationen zu Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche erforderlich sein.

Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Elektronische Medien können zur Unterstützung und Vorbereitung der Beschäftigten auf die Unterweisung genutzt werden. Die Unterweisung der Beschäftigten muss daneben aber stets auch mündlich erfolgen. Die Kontrolle der unterwiesenen Verfahrensweise erfolgt regelmäßig durch die betrieblichen Vorgesetzten.

Bestandteil der Unterweisung soll eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung sein. Diese dient zur Information der Beschäftigten über Nutzen und Art der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Erläutert werden sollen u. a. auch die Voraussetzungen, unter denen eine Pflichtvorsorge eingeleitet werden muss oder Anspruch auf Angebots- und Wunschvorsorge besteht. Die Vermittlung von Hintergrundwissen über die toxische Wirkung von Stoffen fördert zudem die Sensibilität und die Eigenverantwortung der Beschäftigten für ihre Gesundheit.

Informationen zur Unterweisung des Tragens von Handschuhen finden sich in Anhang 10 und 11. Weitere Informationen bietet das Fachwissen-Portal der BG RCI (www.bgrci.de, Seiten ID: #1R7K, Link Hand- und Hautschutz).

Zugang zu Sicherheitsdatenblättern und Gefahrstoffverzeichnis

Betroffene Beschäftigte im Arbeitsbereich und deren Interessenvertretungen müssen Einsicht nehmen können in das Gefahrstoffverzeichnis und in die Sicherheitsdatenblätter oder in Fachinformationen für Arzneimittel. Die Einsicht in Mengenangaben ist hiervon ausgenommen. Bei Unfällen muss das Sicherheitsdatenblatt griffbereit sein, damit es den Notärzten und Notärztinnen oder Rettungssanitätern und -sanitäterinnen ausgehändigt werden kann. Der Hinweis auf Internetseiten, auf denen Lieferantenfirmen Sicherheitsdatenblätter bereithalten, reicht nicht aus.

Zusätzliche Informationspflichten

Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen (CMR) Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B hat der Arbeitgeber besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. So sind eine Reihe weiterer Informationspflichten in Bezug auf die Beschäftigten wahrzunehmen. Wird beispielsweise auch nach Umsetzung der Schutzmaßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass eine Gefährdung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen besteht, ist ein Verzeichnis zur Exposition der Beschäftigten nach TRGS 410 anzulegen. Dort werden Dauer und Höhe der Exposition dokumentiert und noch 40 Jahre ab Beendigung der Exposition aufbewahrt (zur Dokumentation s. auch GefStoffV, TRGS 400). Die DGUV bietet die Nutzung einer sogenannten "Zentralen Expositionsdatenbank (ZED)" zur Erfassung und Speicherung der Expositionsdaten an. Die Kriterien für die Aufnahme in das Expositionsverzeichnis sind in der TRGS 410 beschrieben. Detaillierte Erläuterungen und weitere Hilfestellungen für Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sind auf der Webseite der BGW zu finden (Suchwort: ZED). Auf entsprechende potentielle gesundheitsgefährdende Tätigkeiten wird in den Kapiteln zu den einzelnen Gefahrstoffgruppen hingewiesen.