DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 6.6 - 6.6 Notfallmaßnahmen

Für den Fall des Eintretens einer Betriebsstörung, eines Unfalles oder Notfalles mit unbeabsichtigter Freisetzung von Stoffen muss der Arbeitgeber im Vorfeld entsprechende Notfallmaßnahmen festlegen (s. auch TRGS 500). Hierzu zählen die Bereitstellung von Warngeräten zur Anzeige einer erhöhten Gefährdung (z. B. Sauerstoffsensor in Lagerräumen für flüssigen Stickstoff ), Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abständen zur schnellstmöglichen Wiederherstellung des Normalzustandes, Maßnahmen der Ersten Hilfe, Sicherstellung der Rettungskette, die Bereitstellung geeigneter Schutzausrüstungen und Bindemitteln zur Beseitigung verschütteter Chemikalien. Verunreinigte Kleidungsstücke müssen unverzüglich vollständig entfernt werden, gegebenenfalls mit Fremdhilfe, um weitere Kontaminationen zu vermeiden (Schutz des Helfers bedenken). Die Sicherheitsdatenblätter müssen immer zugänglich und griffbereit sein und dem Rettungspersonal vor dem Transport in die Notfallaufnahme ausgehändigt werden. Im Krankenhaus kann der Alarm- und Einsatzplan nach Katastrophenschutzgesetz bereits die notwendigen Vorgaben enthalten.

Beispielsweise kann es beim Bestücken der Dosieranlage mit einem Kanister zum Verschütten eines konzentrierten Desinfektionsmittels kommen. Hierfür ist eine Anleitung zum Verhalten im Störungsfall zu erstellen und ein Notfall-Set (Spill-Kit) bereitzustellen.