DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 6.4 - 6.4 Lagerung, innerbetrieblicher Transport und Entsorgung

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Abb. 3
Kunststoff-Kanister UN-codiert mit Prägestempel, BAM-Zulassung Herstellungszeitraum: März 2018

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Abb. 4
Eimer zum Flaschentransport

In Einrichtungen des Gesundheitsdienstes werden Gase (z. B. medizinischer Sauerstoff ), Flüssigkeiten (z. B. Desinfektionsmittel, konzentrierte saure und alkalische Reinigungsmittel) und feste Stoffe in unterschiedlich großen Mengen gelagert und zu den Einsatzorten im Betrieb transportiert. Außerdem müssen Abfälle mit teilweise gefährlichen Eigenschaften (z. B. bei Therapieabbruch anfallende Zytostatika) regelmäßig entsorgt werden. Der Arbeitgeber darf diese Tätigkeiten nur unterwiesenen Beschäftigen übertragen, die vertraut sind mit den bei der Lagerung, Beförderung und Entsorgung von Gefahrstoffen anfallenden Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen Schutzmaßnahmen. Ausführliche Informationen zu Transport, Lagerung und Entsorgung von Gefahrstoffen finden sich in Eickmann U., Halsen G., Heinemann A., Wegscheider W.: "Chemische Gefährdungen im Gesundheitsdienst - Hilfestellungen für die Praxis" (weitere Informationen s. Anhang 3).

Aufbewahrung und Lagerung

Je nach Bedarf und Zweckmäßigkeit werden Gefahrstoffe in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes entweder direkt am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe (z. B. im Stationszimmer) oder zentral in einem separaten Lagerbereich (z. B. Sicherheitsschrank oder Gefahrstofflager) aufbewahrt. Bei der Lagerung von Gefahrstoffen können sich verschiedene Gefährdungen durch die Eigenschaften und den Aggregatzustand der gelagerten Gefahrstoffe, die Menge der gelagerten Gefahrstoffe, die Art der Lagerung, die Tätigkeiten bei der Lagerung, die Zusammenlagerung mit anderen (Gefahr-)Stoffen, die Arbeits- und Umgebungsbedingungen (Raumgröße, klimatische Verhältnisse, äußere Einwirkungen und Lagerdauer) und die Bauweise des Lagers ergeben.

Produktbezogene Hinweise zur Lagerung von Gefahrstoffen finden sich u. a. in Sicherheitsdatenblättern in Abschnitt 7 "Handhabung und Lagerung". Die TRGS 510 nennt weitere Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit von den Eigenschaften und Mengen der zu lagernden Stoffe. Für Apotheken gibt es eine Handlungshilfe auf der Homepage der BGW ("Lagerung von Gefahrstoffen in der Apotheke").

Schutzmaßnahmen (Auswahl):

  • Geordnete Lagerung in geschlossenen, unbeschädigten und sauberen Behältern.

  • Originalbehälter verwenden. Falls in andere Behältnisse um- oder abgefüllt werden muss, keine Behältnisse verwenden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann (z. B. Getränkeflaschen). Bleibt das Produkt unverändert, kann die Kennzeichnung des Originalgebindes übernommen werden. Ansonsten sind die Behältnisse nach GefStoffV zu kennzeichnen (s. TRGS 201, auch vereinfachte Kennzeichnung möglich).

  • Gefahrstoffe nur in kleinen Mengen (für den Tages- oder Schichtbedarf ) am Arbeitsplatz aufbewahren, hierbei möglichst kleinstes handelsübliches Gebinde verwenden.

  • Regelmäßige Sichtprüfung auf Alterung und Schäden durchführen. Behälter aus Kunststoff dürfen maximal 5 Jahre verwendet werden, danach müssen sie ausgetauscht werden (s. Abb. 3).

  • Geeigneten Standort zur Aufbewahrung wählen wie Regal, (Sicherheits-)Schrank etc. Zur Vermeidung von Wärmeeinwirkung nicht am Fenster oder vor Heizungen aufstellen.

  • Zusammenlagerungsverbote beachten, z. B. Gase (Lagerklasse 2A) und entzündbare flüssige Stoffe (Lagerklasse 3) in unterschiedlichen Lagerabschnitten lagern.

  • Gefahrstoffe nicht in unmittelbarer Nähe zu Lebensmitteln lagern.

  • Flüssige Gefahrstoffe in bzw. auf Auffangeinrichtungen lagern, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen können.

  • Gefahrstoffe dürfen nicht in Flucht- und Rettungswegen, Durchgängen und Treppenaufgängen oder Hausanschlussräumen aufbewahrt werden.

  • Giftige, krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe müssen unter Verschluss aufbewahrt werden.

Hinweise zur Aufbewahrung und Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten (z. B. Aceton, Isopropanol) sind in Kapitel 19 beschrieben.

Innerbetrieblicher Transport

Beim Transport von Gefahrstoffen können Gefährdungen durch Gase, Dämpfe oder Spritzer entstehen, insbesondere der Transport größerer Mengen kann zu Gefährdungen führen. Wenn der Transport ausschließlich innerbetrieblich stattfindet und ein Transport in Fahrzeugen auf einer für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Straße auf dem Betriebsgelände ausscheidet (z. B. Straßen in innerstädtischen Krankenhäusern), sind die Vorschriften zum Transport gefährlicher Güter (Gefahrgutrecht) nicht zu beachten. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergeben sich dann aus der Gefährdungsbeurteilung. Für den Transport von Gefahrstoffen in Laborbereichen finden sich Hinweise zu Schutzmaßnahmen in der TRGS 526, für den Transport in Lagern können Schutzmaßnahmen anhand der TRGS 510 abgeleitet werden. Das Fachwissen-Portal der BG RCI (www.bgrci.de) thematisiert auch den angrenzenden Bereich des Gefahrguttransportes auf der Straße (s. auch "Patientenproben richtig versenden", www.bgw-online.de/media/BGW09-19-011).

Schutzmaßnahmen (Auswahl):

  • Gefahrstoffe möglichst in Originalbehältnissen transportieren. Sie entsprechen i. d. R. den gefahrgutrechtlichen Anforderungen und können daher innerbetrieblich benutzt werden.

  • Saubere, unbeschädigte, verschlossene Behältnisse verwenden.

  • Kennzeichnung der Behältnisse: produktbezogene Angaben im Sicherheitsdatenblatt, allgemeine Angaben in der TRGS 201 berücksichtigen.

  • Druckgasflaschen nur mit geschlossenem Ventil, mit Schutzkappe oder Schutzkragen und mit geeignetem Hilfsmittel (z. B. Flaschenwagen) transportieren.

  • Im Labor: nicht bruchsichere Behältnisse (z. B. Glaflaschen) beim Tragen am Behälterboden unterstützen. In andere Räume dürfen solche Behältnisse nur mit Hilfsmitteln befördert werden, die ein sicheres Halten und Tragen ermöglichen, z. B. in einem Eimer aus Kunststoff (s. Abb. 4).

  • Abfälle mit Resten von Gefahrstoffen in festen Einweg- oder Rücklaufbehältnissen transportieren. Wenn Sammelwagen zur Beförderung genutzt werden, müssen sie mit flüssigkeitsdichtem Boden und hochgezogenem Rand ausgestattet sein. Das Werfen und Stauchen von Abfallsäcken sowie ein Überladen der Behältnisse vermeiden.

Entsorgung

In Einrichtungen des Gesundheitsdienstes fallen Abfälle in unterschiedlicher Art, Menge und Größe an: von Tageszeitungen über Glasflaschen, mehr oder weniger geleerte Desinfektionsmittelbehälter, gebrauchte Spritzen, Kanülen bis hin zu Medikamentenresten. Bei der Entsorgung der teilweise als gefährlich einzustufenden Abfälle sind sowohl die Belange des Umweltschutzes wie auch die des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen. Jede gesundheitsdienstliche Einrichtung ist - unabhängig von ihrer Betriebsgröße - für die ordnungsgemäße Entsorgung ihrer Abfälle verantwortlich. Zu den gefährlichen Abfällen zählen z. B. gesundheitsgefährdende, umweltgefährdende, explosionsfähige oder brennbare Stoffe. Krankenhäuser müssen ab einem jährlichen Aufkommen von mehr als zwei Tonnen gefährlichen Abfalls einen Betriebsbeauftragten oder eine -beauftragte für Abfall bestellen, der oder die für die Aufstellung eines Entsorgungsplans verantwortlich ist. Der Plan legt fest, welcher Abfall in welches Abfallbehältnis entsorgt werden muss und wo sich die nach Abfallarten gekennzeichneten Behältnisse befinden.

Schutzmaßnahmen (Auswahl):

  • Technische Hilfsmittel für die Sammlung nutzen (z. B. fahrbare Müllsackständer mit Fußpedal, Sammelwagen).

  • Sortenreine Sammlung in stabilen Kunststoffsäcken oder -behältern. Aushänge weisen die Beschäftigten auf die richtige Zuordnung von Abfallart und Behältnis hin:

    • leere Medikamentenfläschchen in den Behälter für Glasabfall

    • Kunststoffabfälle ohne Restanhaftungen in den Behälter für Kunststoffe

    • zytostatikahaltige Abfälle in den Behälter für zytotoxische Abfälle

    • spitze, scharfe und zerbrechliche Gegenstände (z. B. Spritzen mit Zytostatikaresten) in stich- und bruchfeste Abwurfbehältnisse; Umfüllen solcher Abfälle ist unzulässig

  • Abfallsäcke/-behälter in einem separaten Raum dicht geschlossen und ohne äußere Verunreinigungen zur Abholung bereitstellen, stapeln vermeiden.

  • Abfälle in Zeitabständen entsorgen, die bei Aufbewahrung und Transport nicht zu einer Gefährdung (z. B. durch die Freisetzung von Gefahrstoffen oder die Vermehrung von Krankheitserregern) führen.

  • Beschäftigte, die Abfälle einsammeln und innerbetrieblich zu einem zentralen Sammelplatz bringen (z. B. in Krankenhäusern), mit der erforderlichen PSA ausstatten (z. B. Schutzkittel/-schürze, Schutzhandschuhe, Schutzschuhe).

Weitere Hinweise zu den Schutzmaßnahmen enthalten die BGW-Schrift "Abfallentsorgung - Informationen zur sicheren Entsorgung von Abfällen aus dem Gesundheitsdienst" und die "Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (www.laga-online.de). Die TRGS 526 informiert über Sammlung und Transport von Abfällen aus medizinischen Laboratorien.