DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 5.1 - 5.1 Gefährdung durch Einatmen von Gefahrstoffen

Eine gesundheitliche Gefährdung ist dann möglich, wenn gefährliche Stoffe in Form von Gasen, Dämpfen, Aerosolen oder Stäuben in der Luft im Atembereich der Beschäftigten vorhanden sind. Auch Stoffe, die eine Sensibilisierung der Atemwege hervorrufen (H334) sind zu betrachten.

Methoden zur Beurteilung der Höhe und Dauer der inhalativen Exposition und zur Kontrolle der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen beschreibt die TRGS 402. Sie benennt auch die Arten von Luftgrenzwerten, die zur Beurteilung herangezogen werden können. Besondere Bedeutung hat der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW). Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Der AGW bezieht sich auf einen Zeitraum von acht Stunden, wobei zusätzlich maximal zulässige Expositionsspitzen mit einer festgelegten Dauer von Kurzzeitwertphasen zu beachten sind. Da immer wieder Grenzwerte für einzelne Stoffe abgesenkt werden (Beispiel: Ethanol von 960 mg/m3 auf 380 mg/m3), müssen die jeweils aktuell gültigen AGWs beachtet werden. Die AGWs werden in der TRGS 900 bekannt gemacht.

Gemische können verschiedene Lösemittel wie Ethanol, 2-Propanol oder Xylol enthalten. Die AGWs für die Einzelstoffe liegen zum Teil bei mehreren zehn bis mehreren hundert Milligramm pro Kubikmeter Luft. Bei der Bewertung der inhalativen Gefährdung ist dann zwar die Grenzwerteinhaltung für die Einzelstoffe problemlos möglich, aber in der Summe, bei ungünstigen betrieblichen Rahmenbedingungen, liefern die Lösemittel einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag zur Gesamtbelastung. Dies kann dazu führen, dass der Summengrenzwert (Bewertungsindex s. TRGS 402, TRGS 900) überschritten wird.

Für die individuelle Beurteilung der Exposition sind vorzugsweise nichtmesstechnische Ermittlungsmethoden anzuwenden. Dies können die Übertragung von Ergebnissen vergleichbarer Tätigkeiten (z. B. Handlungsempfehlungen) oder der Einsatz geeigneter Expositionsmodelle (GESTIS-Stoffenmanager®, Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG), Berechnungsverfahren s. BIA-Report) sein. Im Unterschied zu den Handlungsempfehlungen liefern Expositionsmodelle jedoch keine Angaben zu branchenbezogenen Schutzmaßnahmen. Alternativ können messtechnische Methoden genutzt werden. Gefahrstoffmessungen können auch notwendig sein, um die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel die Einhaltung von AGWs, zu überprüfen.

Ergebnis der Beurteilung muss immer eine Aussage dazu sein, ob die getroffenen Schutzmaßnahmen ausreichend sind oder nicht. Wenn Luftgrenzwerte nach TRGS 402 existieren, muss deren Einhaltung nachgewiesen sein. Die Beurteilung muss auch Festlegungen zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen enthalten. Bei Stoffen ohne Luftgrenzwert muss die Tätigkeit oder das Verfahren zumindest dem Stand der Technik entsprechen. Der Stand der Technik wird in der TRGS 460 beschrieben und dort anhand verschiedener Beispiele erläutert. Bei Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen geben die TRBA/TRGS 406 und die TRGS 907 Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung von Schutzmaßnahmen.