DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

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Abschnitt E - E NANOPARTIKEL UND ULTRAFEINE PARTIKEL

Unter Nanopartikeln versteht man industriell hergestellte Teilchen, die einen Partikeldurchmesser von weniger als ein Zehntausendstel Millimeter beziehungsweise 100 Nanometer (nm) aufweisen. Solche Partikel können allein aufgrund ihrer Abmessungen die Wände menschlicher Zellen und auch die Blut-Hirn-Schranke durchdringen. Definitionsgemäß sind sie inert und reagieren chemisch nicht mit anderen Substanzen.

Ultrafeine Partikel weisen die gleichen Eigenschaften auf, sie entstehen allerdings eher zufällig bei staubenden Tätigkeiten oder als Rauch bei Verbrennungsprozessen.

So weisen chirurgische Rauchgase eine Partikelfraktion auf, die kleiner als 100 nm ist (vgl. Kap. 21).

Auch bei Tätigkeiten im Gesundheitsdienst können nanoskalige Partikel entstehen: zum Beispiel beim Schleifen von Prothesen in der Dentaltechnik oder bei der Elektrochirurgie oder der Laserchirurgie. Werden Produkte eingesetzt, in denen herstellerseitig Nanopartikel verarbeitet wurden, können im Einzelfall Teile davon wieder freigesetzt werden.

In der täglichen Praxis ist es kaum möglich, zu erkennen, ob ein verwendetes Produkt Nanopartikel enthält. Ebenso ist es quasi nicht möglich, in der Praxis die Expositionshöhe gegenüber diesen Partikeln zu ermitteln oder zu erkennen. Aktuell ist die Bewertung der Wirkung von Nanopartikeln noch Gegenstand der Forschung. Grundsätzlich können in der Arbeitspraxis alle Maßnahmen zur Staubminderung auch eine Belastung gegenüber nanoskaligen Partikeln reduzieren.