DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 22.2 - 22.2 Schutzmaßnahmen

Eine messtechnische Beurteilung der Exposition der Beschäftigten bietet sich auch im Falle der Moxibustion nicht an, da ein komplexes Vielstoffgemisch vorliegt. Detaillierte Hinweise zu geeigneten Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Rauchgasen bei der Moxibustion finden sich in der TRGS 525.

Nachfolgend sind Schutzmaßnahmen wie auch Informationspflichten (Betriebsanweisung, Expositionsverzeichnis), arbeitsmedizinische Vorsorge und Mutterschutz zusammengefasst. Sie sind als Vorschläge zu verstehen, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung den betrieblichen Belangen angepasst werden müssen.

Substitution

Vor Behandlungen mit einer Entstehung von Pyrolyseprodukten prüfen, ob es Behandlungsmethoden mit vergleichbarer Wirksamkeit gibt, die die Beschäftigten nicht oder nur in geringerem Maße mit Pyrolyseprodukten belasten. Beispiele:

  • Moxa-Kohle (Smokeless Moxa) verwenden.

  • Elektrische Methoden zur Wärmeerzeugung nutzen.

Technische Schutzmaßnahmen

  • Die Moxibustion in Behandlungsräumen durchführen, die lüftungstechnisch von den anderen Bereichen der Praxis/Abteilung abgetrennt sind.

  • Nach jeder Behandlung muss intensiv gelüftet werden. Der einzelne Lüftungsvorgang muss zu mindestens dreifachem Luftwechsel im Behandlungsraum führen, da erfahrungsgemäß dadurch eine Reduzierung der Belastung auf unter fünf Prozent der maximal auftretenden Schadstoffkonzentration gewährleistet ist (s. TRGS 525 und ASR A3.6).

Organisatorische Schutzmaßnahmen

Die Beschäftigten dürfen sich nur so kurz wie möglich in verrauchten Bereichen aufhalten.

Persönliche Schutzmaßnahmen

Nicht relevant.