DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 21.6 - 21.6 Hinweise für den Einsatz von für Schwangeren und Stillenden

Es besteht gegebenenfalls eine Exposition gegenüber Gemischen von krebserzeugenden Stoffen. Für Schwangere besteht zum Beispiel ein Expositionsverbot gegenüber Gemischen, die einen Benzolgehalt höher als 0,1 Prozent haben (H350, H340). Der Benzolgehalt am Arbeitsplatz darf die Hintergrundbelastung nicht übersteigen. Im Fall von Rauchgasen im Operationssaal ist eine Überschreitung von Luftgrenzwerten nach bisherigem Wissensstand unwahrscheinlich (s. IVSS-Schrift "Chirurgische Rauchgase").