DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 21.2 - 21.2 Schutzmaßnahmen

Eine messtechnische Beurteilung der Exposition der Beschäftigten bietet sich nicht an, da chirurgische Rauchgase ein Vielkomponentengemisch darstellen, das nur in seiner Gesamtheit bewertet werden kann. Einzelkomponenten des Rauches, für die ein AGW existiert (z. B. Toluol, Xylol), sind stets weit unterhalb der Grenzwerte gemessen worden. Die Höhe der Rauchgasentwicklung ist von vielen Faktoren abhängig, die durch die Gerätetechnik und die Anwendung beeinflusst werden kann.

Detaillierte Hinweise zu geeigneten Schutzmaßnahmen und zur Beurteilung der Exposition bei Tätigkeiten mit Chirurgischen Rauchgasen finden sich in der TRGS 525 und in der IVSS-Schrift.

Nachfolgend sind Schutzmaßnahmen wie auch Informationspflichten (Betriebsanweisung, Expositionsverzeichnis), arbeitsmedizinische Vorsorge und Mutterschutz zusammengefasst. Sie sind als Vorschläge zu verstehen, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung den betrieblichen Belangen angepasst werden müssen.

Substitution

Bereits vor der Nutzung elektrochirurgischer oder Laserverfahren anhand bestimmter Kriterien kritische Faktoren für den Einsatz dieser Verfahren abwägen. Hierzu können besondere biologische Gefährdungen (bakterielle oder virale Gefährdungen) oder mangelnde technische Ausrüstungen der Behandlungsräume (z. B. fehlende Lüftungen) gehören.

Technische Schutzmaßnahmen

  • Geräte nach dem Stand der Technik einsetzen.

  • Ist die Freisetzung chirurgischer Rauchgase nicht ausreichend zu verhindern, prüfen, ob diese an der Entstehungsstelle effektiv erfasst werden können, z. B. durch die Verwendung von Handstücken mit integrierter Absaugung oder durch Nutzung einer getrennten Lokalabsaugung.

  • Eine relevante, länger andauernde Rauchgasbelastung in der gesamten Raumluft kann dadurch verhindert werden, dass die entsprechenden chirurgischen Eingriffe nur in Räumen (z. B. Operationsräumen) mit modernen raumlufttechnischen Anlagen z. B. gemäß DIN 1946 Teil 4 vorgenommen werden. Dennoch kann es erforderlich sein, eine lokale Rauchgasabsaugung einzusetzen, um die Rauchgasbelastung und eine mögliche Infektionsgefährdung zu reduzieren.

  • Die Rückführung der abgesaugten Luft ist in Arbeitsräumen ohne RLT-Anlagen nur zulässig, wenn neben einem hocheffektiven Partikelfilter (HEPA-Filter) auch ein Aktivkohlefilter zur Erfassung gas- und dampfförmiger Komponenten verwendet wird.

Organisatorische Schutzmaßnahmen

Die Beschäftigten sind im Rahmen der Einweisung und Unterweisung gemäß Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MPBetreibV) und GefStoffV insbesondere über die Entstehungsmechanismen des Rauches und die Möglichkeiten der raucharmen Benutzung der Geräte zu informieren.

Persönliche Schutzmaßnahmen

Bei chirurgischen Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Rauchgasen sind die üblichen persönlichen Schutzmaßnahmen anzuwenden, die sich aus Hygieneanforderungen ergeben. Zusätzlich kann noch Handschutz und Atemschutz erforderlich werden.

Handschutz

Falls an Einrichtungen, die der Reduzierung der Belastung durch chirurgische Rauchgase dienen, Filter gewechselt werden müssen, medizinische Einmalhandschuhe verwenden.

Atemschutz

In Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu entscheiden, ob partikelfiltrierende Atemschutzmasken (FFP2) gemäß DIN EN 149 zu verwenden sind. Mögliche Gründe sind:

  • Es liegen Hinweise vor, dass von dem zu behandelnden Patienten oder der zu behandelnden Patientin ein Infektionsrisiko ausgeht (Papilloma-Viren, HIV, Hepatitis etc.).

  • Die Lüftungs- und Absaugungsbedingungen lassen erwarten, dass eine relevante Rauchgasexposition für die Beschäftigten bestehen bleibt.