DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 18.5 - 18.5 Expositionsverzeichnis

Eine Aufnahme der Beschäftigten in das Expositionsverzeichnis ist notwendig, wenn

  • die Einhaltung der Grenzwerte für Formaldehyd oder Ethylenoxid an Arbeitsplätzen nicht nachgewiesen ist. Beispiel kann die Ethylenoxid-Ausgasung bei der Lagerung oder beim Auspacken sterilisierter Materialien sein.

  • im Rahmen des Routinebetriebs, z. B. durch Betriebsstörungen oder Unfallereignisse, größere Mengen an Ethylenoxid freigesetzt und inhaliert werden konnten.