Abschnitt 18.5 - 18.5 Expositionsverzeichnis
Eine Aufnahme der Beschäftigten in das Expositionsverzeichnis ist notwendig, wenn
die Einhaltung der Grenzwerte für Formaldehyd oder Ethylenoxid an Arbeitsplätzen nicht nachgewiesen ist. Beispiel kann die Ethylenoxid-Ausgasung bei der Lagerung oder beim Auspacken sterilisierter Materialien sein.
im Rahmen des Routinebetriebs, z. B. durch Betriebsstörungen oder Unfallereignisse, größere Mengen an Ethylenoxid freigesetzt und inhaliert werden konnten.