DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

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Abschnitt 18.2 - 18.2 Schutzmaßnahmen

Bei Tätigkeiten mit CM-Stoffen gelten besondere Regelungen gemäß GefStoffV. Detaillierte Hinweise zu den Schutzmaßnahmen finden sich in der TRGS 513. Für den Betrieb von Formaldehydgassterilisatoren im Niedertemperatur-Dampf-Formaldehyd-(NTDF)-Verfahren liegt ein Verfahrens- und Stoffspezifisches Kriterium (VSK) vor (s. TRGS 513). Wird nach TRGS 513 gearbeitet, ist sichergestellt, dass die Anforderungen der GefStoffV hinsichtlich der dermalen und inhalativen Exposition sowie der Brand- und Explosionsgefahren eingehalten werden.

Nachfolgend sind Schutzmaßnahmen wie auch Informationspflichten (Betriebsanweisung, Expositionsverzeichnis), arbeitsmedizinische Vorsorge und Mutterschutz zusammengefasst. Sie sind als Vorschläge zu verstehen, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung den betrieblichen Belangen angepasst werden müssen.

Substitution

Folgende Ersatzlösungen prüfen:

  • Alternative Sterilisationsverfahren, wie die thermische Sterilisation oder Plasmasterilisation, der Gassterilisation unter Aspekten des Arbeitsschutzes vorziehen.

  • In Gassterilisatoren dürfen nur Materialien mit Ethylenoxid und Formaldehyd sterilisiert werden, die nicht thermisch sterilisierbar sind.

  • Sofern es die hygienischen Anforderungen zulassen, Gassterilisatoren, die mit Formaldehyd arbeiten, aufgrund der sicherheitstechnischen Parameter Gassterilisatoren mit Ethylenoxid, vorziehen.

  • Kann eine Zusammenarbeit mit anderen Krankenhäusern bei der Sterilisation thermolabiler Werkstoffe umgesetzt werden?

Das Ergebnis der Prüfung muss dokumentiert werden.

Technische Schutzmaßnahmen

  • Ethylenoxid darf nur in vollautomatischen Gassterilisatoren verwendet werden.

  • Die Aufstellungsräume müssen ausreichend be- und entlüftet werden. Räume, in denen Sterilgut aus Gassterilisatoren entnommen wird, müssen so belüftet sein, dass die Akzeptanzkonzentration für Ethylenoxid bzw. der AGW für Formaldehyd eingehalten wird.

  • Abgesaugte Luft darf nicht in andere Räume gelangen. Insbesondere muss abgesaugte Luft, die Ethylenoxid enthält, so geführt oder gereinigt werden, dass Ethylenoxid nicht in die Atemluft anderer Beschäftigter gelangen kann.

  • Die Ausgasung von Sterilgut muss grundsätzlich im Gassterilisator erfolgen, der dafür mit einem Ausgasungsprogramm ausgestattet ist. Die Ausgasung in Räumen ist nicht zulässig.

Organisatorische Schutzmaßnahmen

  • Bei Gassterilisationen mit Ethylenoxid oder Formaldehyd muss während der wesentlichen Arbeitsschritte mindestens ein Sachkundiger oder eine Sachkundige anwesend sein (Ausnahmen s. TRGS 513). Anbieter von Sachkundelehrgängen findet man z. B. in den Hygienefachzeitschriften. Wesentliche Arbeitsschritte sind Tätigkeiten, die geeignet sind, bei nicht ausreichend sachkundiger Ausführung die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten und anderen Personen zu gefährden.

  • Durchgeführte Begasungen dokumentieren. Die notwendigen Angaben können z. B. sein: Gerätetyp und -nummer, Bedienungspersonal, Begasungsmittel und Zusammensetzung, Zeitpunkt und Chargen-Nummer, ggf. Flaschen- oder Tankwechsel.

  • Bei Austritt von Ethylenoxid aus dem Gassterilisator muss der Raum sofort verlassen werden. Jeder Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Begasungstätigkeiten zu einer ernsten Gesundheitsschädigung geführt haben, sind gemäß TRGS 513 der zuständigen Behörde unverzüglich und schriftlich anzuzeigen.

  • Gassterilisatoren und Sterilisationsdruckbehälter mindestens jährlich sicherheitstechnisch prüfen. Das Ergebnis der Prüfung dokumentieren.

  • Wird der Sterilisationszyklus unterbrochen, muss der Sterilisationsapparat so lange verriegelt bleiben, bis das Entlüftungsprogramm beendet ist.

  • Sterilgut darf nur in belüfteten Lagerschränken bzw. belüfteten Sterilgutlagerräumen gelagert werden. Werden größere Mengen von begastem Sterilgut in einem Raum zwischengelagert, sorgt eine Lüftung von mindestens 50 m2/kg gelagertem Sterilgut/Stunde dafür, dass mögliche Restausgasungen aus dem Lagergut sicher abgeführt werden. Es kann aber auch individuell nachgewiesen werden, dass die Zwischenlagerung bei geringeren Lüftungsmengen zur Einhaltung der Akzeptanzkonzentration führt.

  • Ethylenoxid-Kartuschen oder -Flaschen gemäß GefStoffV unter Verschluss oder so aufbewahren oder lagern, dass nur fachkundige Personen oder deren Beauftragte Zugang haben. Druckgasflaschen und Sterilisationskartuschen sind in Räumen mit einer gesicherten Lüftung entsprechend der TRGS 510 zu lagern, das heißt nicht in Arbeitsräumen oder in Kühlschränken.

Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz

Beim Wechsel von Ethylenoxid-Gasflaschen eine Schutzbrille mit Seitenschutz oder dicht schließende Korbbrille verwenden.

Handschutz

Beim Gasflaschenwechsel sind Lederhandschuhe, im Normalbetrieb keine Schutzhandschuhe erforderlich.

Atemschutz

In Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind für mögliche Störfälle geeignete Atemschutzgeräte bereitzustellen, zum Beispiel mit Filtern der Klasse AX (Ethylenoxid) oder B2 (Formaldehyd) (s. auch TRGS 513).