DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 9 - 9 Besonders schutzbedürftige Beschäftigte

Zu den besonders schutzbedürftigen Beschäftigten zählen Jugendliche und schwangere und stillende Frauen. Für Personen unter 18 Jahren (Jugendliche) gelten besondere Bestimmungen. Darunter fallen Tätigkeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können. Darüber hinaus dürfen Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) keine Tätigkeiten verrichten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Unter folgenden Voraussetzungen sind jedoch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen für Jugendliche zulässig, wenn:

  1. 1.

    dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,

  2. 2.

    ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen oder einer Fachkundigen gewährleistet ist und

  3. 3.

    der AGW bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird.

Für Schwangere und Stillende und ihr Kind bestehen in vielen Bereichen des Gesundheitsdienstes Beschäftigungsbeschränkungen vor allem in Bezug auf Biostoffe. Der Gesundheitsschutz der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit (d. h. im Mutterschutz) ist im Gesundheitsdienst wegen des hohen Frauenanteils besonders wichtig. Er ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Die sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und arbeitshygienischen Regeln zum Schutz der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes, die der Ausschuss für Mutterschutz am Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend erarbeitet, werden eine wichtige Entscheidungsgrundlage darstellen. Sie sollen durch Handlungsempfehlungen der Länderbehörden in die Praxis überführt werden. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser DGUV Information lagen die Informationen noch nicht vor. Auf den Internetseiten der Länderbehörden finden sich hilfreiche Arbeitsblätter zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach dem MuSchG, die alle Arten der Gefährdung umfassen (s. Linksammlung unter www.bgw-online.de/mutterschutz).

Für alle Arbeitsplätze muss unabhängig davon, ob schwangere oder stillende Frauen beschäftigt werden, eine Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbSchG vorliegen, die besondere Gruppen von Beschäftigten berücksichtigt (s. GDA-Leitlinie "Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation"). Sobald eine Frau schwanger wird und dies dem Arbeitgeber mitteilt oder die Schwangerschaft anderweitig bekannt wird, muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden. Der Arbeitgeber muss nach MuSchG § 10 beurteilen, ob für Schwangere oder Stillende

  • keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden,

  • eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen erforderlich sein wird oder

  • eine Fortführung der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird, da sie eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.

Werden spezifische Gefährdungen für die Frau und ihr Kind festgestellt, müssen diese gemäß ArbSchG in die Unterweisung aufgenommen werden (s. auch TRGS 555). Da zu Beginn einer Schwangerschaft das höchste Schädigungspotenzial besteht, müssen Frauen am besten schon vor einer Schwangerschaft, das heißt rechtzeitig über Schutzmaßnahmen informiert werden.

Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin berät den Arbeitgeber vorrangig bei der arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung und daraus abgeleiteten Beschäftigungsbeschränkungen in der Schwangerschaft und Stillzeit. Atteste für ärztliche Beschäftigungsbeschränkungen wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden werden dagegen vorrangig von den behandelnden Ärzten oder Ärztinnen (z. B. Frauenärzten oder Frauenärztinnen) ausgestellt. Die zuständige staatliche Aufsichtsbehörde berät maßgeblich bei offenen Fragen und Konflikten zwischen Arbeitgeber und schwangerer oder stillender Frau.

Bezogen auf Arbeitsunfälle steht die schwangere Frau wie auch das ungeborene Leben gemäß SGB VII § 12 unter dem Schutz der Unfallversicherungsträger. Die Unfallversicherungsträger beraten die Mitgliedsunternehmen zur Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG (s. www.bgw-online.de/mutterschutz).

Gefahrstoffbezogene Beurteilung

Grundlage für die gefahrstoffbezogene Gefährdungsbeurteilung sind die Sicherheitsdatenblätter mit Hinweisen auf Gefährdungen für Schwangerschaft und Stillzeit (H-Sätze, Erläuterung s. Kap. 4.1). Weitere Quellen sind die TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe" und die TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV". Unzulässige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder in Arbeitsbereichen, in denen Gefahrstoffe verwendet werden, sind für schwangere und stillende Frauen im MuSchG genannt:

  • reproduktionstoxisch: H 360, H 360 D, H360FD, H360Df, H361, H361fd oder nach Zusatzkriterien für die Laktation (H362)

  • keimzellmutagen nach der Kategorie 1A oder 1B (H340)

  • krebserzeugend nach der Kategorie 1A oder 1B (H350, H350i)

  • spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition nach Kategorie 1 (H370)

  • akut toxisch nach der Kategorie 1,2 (H300, H310, H330) oder 3 (H301, H311, H331)

Außerdem dürfen Schwangere und Stillende nicht Blei und Bleiderivaten ausgesetzt sein, sofern die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden, oder Gefahrstoffen, die auch bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben möglicherweise zu einer Fruchtschädigung führen können (Bemerkung Z gemäß TRGS 900). Stillende dürfen keinen Gefahrstoffen ausgesetzt sein, die nach den Kriterien des Anhangs 1 zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten sind (H362 "Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen"). In Forschungsbereichen muss beachtet werden, dass auch nicht geprüfte Stoffe zum Einsatz kommen können.

Eine unverantwortbare Gefährdung schwangerer Frauen gilt als ausgeschlossen, wenn der AGW die Bemerkung Y gemäß TRGS 900 aufweist und durch die Gefährdungsbeurteilung belegt werden kann, dass dieser eingehalten wird (Y: "Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des AGW und des biologischen Grenzwertes (BGW) nicht befürchtet zu werden"). Ein Beispiel für einen entsprechend bewerteten Stoff ist Formaldehyd. Der Stoff darf außerdem nicht mit H362 gekennzeichnet sein. Eine unverantwortbare Gefährdung schwangerer Frauen gilt ebenso als ausgeschlossen, wenn der Gefahrstoff die Plazentaschranke nicht überwinden kann. Ein Beispiel hierfür sind quarzhaltige Stäube, die im Dentallabor entstehen.

Die BGW-Schrift "Mutterschutz in der Pathologie - Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung in Pathologien bei Tätigkeiten mit chemischen und biologischen Stoffen unter besonderer Berücksichtigung des Mutterschutzes" bietet exemplarisch Hilfestellung bei der Gefährdungsbeurteilung.

In den Kapiteln zu den einzelnen Gefahrstoffgruppen sind spezifische Hinweise auf die Beurteilung von typischen Arbeitsplätzen im Gesundheitsdienst für schwangere und stillende Frauen zu finden.