DGUV Information 213-026 - Sicherheit und Gesundheit im chemischen Hochschulpraktikum Grundwissen für Studierende

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.1 - 5.1 Entzündbare Flüssigkeiten

Viele Flüssigkeiten, mit denen im Labor umgegangen wird, sind entzündbar. Ihre Dämpfe bilden mit Luft in für einzelne Flüssigkeiten spezifischen Konzentrationsbereichen explosionsfähige Gemische.

Die Einstufung einer Chemikalie als entzündbare Flüssigkeit hängt im Wesentlichen von ihrem Flammpunkt 1 und Siedepunkt 2 ab, siehe Tabelle 2.

Die Entzündbarkeit muss beachtet werden bei chemischen Umsetzungen, beim Destillieren, Extrahieren und beim Lagern, vor allem aber beim offenen Umgang. Dabei ist zu beachten, dass die Dichte der Dämpfe immer größer ist als die der Luft. Die Dämpfe "kriechen" daher auf den Arbeitstischen oder am Boden und können sich an ganz unvermuteter Stelle entzünden.

Beim Ab- und Umfüllen entzündbarer Flüssigkeiten besteht die Gefahr der Zündung durch elektrostatische Aufladung. Gebinde ab 5 Liter müssen aus leitfähigem Material bestehen und sind zu erden. Auch Metalltrichter müssen geerdet werden.

Beim Verschütten oder Austreten schon relativ kleiner Mengen entzündbarer Flüssigkeiten sind zuerst alle Zündquellen zu beseitigen sowie offene Flammen in der Umgebung zu löschen. Danach muss umgehend ein geeignetes Absorptionsgranulat (Universalabsorber in ausreichender Menge) aufgebracht werden, um die Verdampfung der freien Flüssigkeit weitestgehend zu reduzieren. Getränkte Bindemittel sind in geeignete (Chemikalien-) Behälter zu überführen und diese verschlossen bis zur Entsorgung aufzubewahren. Achtung: Diese Behälter enthalten oberhalb der Feststoffmenge eine mit Lösemitteln gesättigte Atmosphäre!

Tabelle 2
Gefahrenkategorien der Gefahrenklasse "Entzündbare Flüssigkeiten" und deren Kennzeichnung

GefahrenkategorienGefahrenhinweise (H-Sätze)PiktogrammFlammpunkt, °CSiedepunkt, °CSignalwort
1H 224
Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar
ccc_1970_as_27.jpg< 23≤ 35Gefahr
2H 225
Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar
ccc_1970_as_27.jpg< 23> 35Gefahr
3H 226
Flüssigkeit und Dampf entzündbar
ccc_1970_as_27.jpg23-60-Achtung

ccc_1970_as_61.jpg

Abb. 43
Spritzflaschen für Isopropanol, Aceton bzw. destilliertes Wasser

ccc_1970_as_47.jpg

Abb. 44
Sicherheitsbehälter mit Flammenrückschlagsperre und Druckentlastung

Handelt es sich um größere Mengen, die ausgetreten/ausgelaufen sind, müssen die Laborkollegen und -kolleginnen gewarnt und zum Verlassen des Raumes aufgefordert werden.

Entzündbare Flüssigkeiten dürfen am Arbeitsplatz nur in der unbedingt erforderlichen Menge aufbewahrt werden. Es ist zu bedenken, dass vollgestopfte Regale die Gefahr des versehentlichen Herunterreißens von Flaschen in sich bergen.

Entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 °C dürfen an Arbeitsplätzen für den Handgebrauch nur in Gefäßen von höchstens 1 Liter Nennvolumen aufbewahrt werden. Die Anzahl solcher Gefäße ist auf das unbedingt nötige Maß zu beschränken.

Bei der Aufbewahrung von entzündbaren Flüssigkeiten in Spritzflaschen ist zu bedenken, dass solche Flaschen keine geschlossenen Gebinde darstellen: durch die Spritzöffnung, sofern diese nicht mit einer Kappe verschließbar ist, sowie durch das Material der Flasche (abhängig von dem Diffusionsvermögen des Inhaltes) können Stoffe austreten sowie insbesondere Luft und Licht in die Flasche gelangen, siehe Abb. 43.

Flüssigkeiten mit hohem Dampfdruck neigen dazu, aus Flaschen, deren Spritzrohre in die Flüssigkeit hineinragen, bei Erwärmung herausgedrückt zu werden. Dadurch kommt es zu erhöhten Konzentrationen des austretenden Stoffes in der Luft. In ungünstigen Fällen, beispielsweise einer Flasche, die sich in der Nähe eines Magnetheizrührers erwärmt, wird deren verdampfender Inhalt sich beim Austritt am Rührer entzünden. Das kann zu Bränden führen.

Flüssigkeiten, wie zum Beispiel Diethylether, dürfen nicht in solchen Flaschen bereitgehalten werden.

Für Laboratorien, in denen ständig größere Mengen entzündbarer Flüssigkeiten für den Fortgang der Arbeiten benötigt werden, ist das Abstellen in nicht bruchsicheren Behältern (Glasflaschen) bis zu insgesamt 2,5 Litern an geschützter Stelle (z. B. in mit Absaugung und Auffangwanne versehenen Sicherheitsschränken) zulässig. Ebenso ist das Abstellen größerer Mengen entzündbarer Flüssigkeiten in bruchsicheren Behältern - handelsübliche Sicherheitsbehälter mit Flammenrückschlagsperre und Druckentlastung, siehe Abbildung 44 oder ableitfähige Kunststoffgebinde - bis zu insgesamt 10 Liter Fassungsvermögen an geschützter Stelle zulässig.

Entzündbare Lösemittel und Reaktionslösungen dürfen zur Kühlung nur in Kühlschränken aufbewahrt werden, deren Innenraum explosionsgeschützt ist. Es ist darauf zu achten, dass der zu benutzende Kühlschrank entsprechend ausgerüstet ist und eine entsprechende Kennzeichnung trägt, siehe Bilder 20 und 21 sowie Abschnitt "Kühlschränke" in Kapitel 3.7.

  • Siehe auch DGUV Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" (DGUV Information 213-851 "Working Safely in Laboratories"), Abschnitt 4.12 und 4.15

Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der sich über der Oberfläche eines Stoffes ein zündfähiges Dampf-/ Luftgemisch bildet.

Der Siedepunkt ist die Temperatur eines Stoffes, bei dem dieser aus dem flüssigen in den gasförmigen Aggregatzustand übergeht.